Gemeinsam Grenzen überwinden
Ausländische Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt

Arbeitserlaubnis

Soll ein Unternehmen in Deutschland von einem Geschäftsführer im Ausland vertreten werden oder ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, sind aufenthaltsrechtliche Regelungen zu beachten.

Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis - der Arbeitgeber muss das verhindern!

Der Arbeitgeber weiß, der künftige Arbeitnehmer muss eine Arbeitserlaubnis besitzen, um Vorwürfe von Schwarzarbeit und unerlaubter Beschäftigung auszuschließen. Diese pauschale Regel muss immer eingehalten werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber immer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses prüfen muss, dass sein künftiger Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis ist. Es empfiehlt sich diese Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag festzuhalten.

Differenzierter ist die Begutachtung, ob der potentielle Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis auch erhalten wird. Diese schwierige Frage stellt sich bereits im Rahmen der Verhandlungen eines Arbeitsvertrages. Sie kann auch nicht pauschal beantwortet werden und bedarf immer einer Einzelfallprüfung.

Arbeitsvertrag

Klare Arbeitsverhältnisse 

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitskraft schöpfen durch
Arbeitnehmerüberlassung

Entscheidet sich der Arbeitgeber für das Modell der Arbeitnehmerüberlassung bzw. Leiharbeit, sind weitere wichtige Vorschriften zu beachten.
WEITER

Arbeitnehmer der Subunternehmer

Die Frage, ob ein deutsches Unternehmen, dass ein europäisches Unternehmen als Subunternehmer beauftragt, sich ebenfalls mit ausländerrechtlichen Problematiken auseinandersetzen darf, wenn das europäische Subunternehmen sich ausländischer Arbeitskräfte zwecks Erfüllung des Vertrages und Erbringung der Leistungen in Deutschland bedient, ist zu bejahen. Dabei hat die Tatsache, dass diese ausländischen Arbeitnehmer in der EU eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis besitzen, auf die Beurteilung keinen Einfluss.

Arbeitnehmer der Subunternehmer

Die Frage, ob ein deutsches Unternehmen, dass ein europäisches Unternehmen als Subunternehmer beauftragt, sich ebenfalls mit ausländerrechtlichen Problematiken auseinandersetzen darf, wenn das europäische Subunternehmen sich ausländischer Arbeitskräfte zwecks Erfüllung des Vertrages und Erbringung der Leistungen in Deutschland bedient, ist zu bejahen. Dabei hat die Tatsache, dass diese ausländischen Arbeitnehmer in der EU eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis besitzen, auf die Beurteilung keinen Einfluss.

Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis - der Arbeitgeber muss das verhindern!

Der Arbeitgeber weiß, der künftige Arbeitnehmer muss eine Arbeitserlaubnis besitzen, um Vorwürfe von Schwarzarbeit und unerlaubter Beschäftigung auszuschließen. Diese pauschale Regel muss immer eingehalten werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber immer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses prüfen muss, dass sein künftiger Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis ist. Es empfiehlt sich diese Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag festzuhalten.

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Differenzierter ist die Begutachtung, ob der potentielle Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis auch erhalten wird. Diese schwierige Frage stellt sich bereits im Rahmen der Verhandlungen eines Arbeitsvertrages. Sie kann auch nicht pauschal beantwortet werden und bedarf immer einer Einzelfallprüfung.

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Arbeitskraft schöpfen durch
Arbeitnehmerüberlassung

Der Arbeitgeber muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses prüfen, dass sein künftiger Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis ist.
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Behalten Sie auch im Ausland den Überblick!
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Ihr Unternehmen will Arbeitnehmer ins Ausland entsenden oder vor Ort ausländische Arbeitskräfte einsetzen? Unsere Mandanten begleiten wir auch grenzüberschreitend in China, Frankreich, Luxemburg, Russland und der Ukraine im internationalen Arbeitsrecht. Internationales Recht ist unser zuhause.

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Internationales Arbeitsrecht im Überblick

Ihr Unternehmen will Arbeitnehmer ins Ausland entsenden oder vor Ort ausländische Arbeitskräfte einsetzen? Unsere Mandanten begleiten wir auch grenzüberschreitend in China, Frankreich, Luxemburg, Russland und der Ukraine im internationalen Arbeitsrecht. Internationales Recht ist unser zuhause.

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Sie arbeiten grenzübergreifend und wollen wissen, welches Recht auf Ihre Vertragsverhältnisse Anwendung findet? Ihr Anwalt für internationales Recht berät über Landesgrenzen hinaus.
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Sie wollen einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer aus dem Ausland abschließen. Kontaktieren Sie uns und lassen Sie sich von unserem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht Maria Dupont Danzel d'Aumont beraten. Sie erreichen unsere Kanzlei in Frankfurt per E-Mail (anwalt@dda-legal.de) oder telefonisch unter +49 (0) 69 153 2933 00.

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