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- AUTOR JEHAN DUPONT DANZEL D'AUMONT
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Am 25.03.2020 beschloss der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“, welches am 27.März 2020 den Bundesrat passierte und am selben Tag im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Das Gesetz ist Teil des „Nothilfepakets für Unternehmen“ , um der durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Ausnahmesituation gerecht zu werden. Im Folgenden wird auf die Auswirkungen des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts eingegangen.
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Am 25.03.2020 beschloss der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“, welches am 27.März 2020 den Bundesrat passierte und am selben Tag im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Das Gesetz ist Teil des „Nothilfepakets für Unternehmen“ , um der durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Ausnahmesituation gerecht zu werden. Im Folgenden wird auf die Auswirkungen des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts eingegangen.
I. Insolvenzrecht
Nach § 15 a InsO, § 42 Abs. 2 S.1 BGB gilt grundsätzlich die Insolvenzantragspflicht. Diese setzt § 1 COVInsAG zunächst bis 30.09.2020 aus, wenn der Insolvenzgrund auf der COVID-19-Pandemie beruht. In der Praxis könnte sich gerade diese Beweislast jedoch problematisch erweisen. Der einhergehenden Beweisproblematik wurde mit einer sog. „Vermutungsregelung“ entgegenwirkt. Demnach wird der Zusammenhang mit der Pandemie vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit nach dem 31.12.2019 eingetreten ist. Besteht hingegen keine Aussicht auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit greift die Vermutungsregelung nicht. Einen genauen Zeitpunkt für die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit nennt das Gesetz zwar nicht. Naheliegend ist jedoch der Geltungszeitraum der Sonderregelungen. Demnach müsste die Zahlungsfähigkeit bis zum 01.10.2020 - bei Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 01.04.2021 – wiederhergestellt sein.
1. Insolvenzantragspflicht
2. Folgen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Folgen der Aussetzungen werden in § 2 COVInsAG geregelt. Die Haftungsgefahr aus den gesellschaftsrechtlichen Zahlungsverboten nach § 64 S. 2 GmbHG, §§ 92 Abs. 2 S. 2, 130a Abs.1 S.2 AktG, § 177a S. 1 HGB sowie § 99 S.2 GenG wird bezüglich Zahlungen die auf die Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder Sanierungskonzepte zielen suspendiert. Auch wird es den Unternehmen ermöglicht unternehmensrettende Kredite aufzunehmen, da diese nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG nicht als „gläubigerbenachteiligend“ beurteilt werden, wenn die Rückgewähr solcher Kredite bis zum 30.09.2023 erfolgt.
Wurde dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, schützt § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG die Vertragspartner des Betroffen vor einer späteren Insolvenzanfechtung. Dadurch soll der Schutz der bestehenden Geschäftsverhältnisse und Lieferketten gewährleistet sowie der Anlauf der Wirtschaft vereinfacht werden.
3. Gläubigerinsolvenzanträge
Für Gläubigerinsolvenzanträge, die zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellt wurden bzw. werden, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht möglich. Es sei denn, ein entsprechender Grund lag bereits am 01.03.2020 vor.
4. Zeitraum
Zunächst gilt die Aussetzung bis zum 30.09.2020. Die Geltungsdauer kann jedoch durch Rechtsverordnung über den 30.09.2020 hinaus verlängert werden, maximal bis zum 31.03.2021.
II. Gesellschaftsrecht
Unternehmen sind insbesondere in der aktuellen Krisensituation auf ihre weiterbestehende Handlungsfähigkeit angewiesen. Die von der Bundesregierung angeordneten Kontakt-, Versammlungs- und Reiseverbote schränken jedoch gerade diese essenzielle Beschlussfassung der entsprechenden Gesellschafterorgane erheblich ein, so dass die Einberufung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen in Präsenzform folglich nicht möglich ist.
Für die AG, die KGaA sowie die SE besteht nun die Möglichkeit, dass der Vorstand eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ohne Satzungsermächtigung ermöglicht. In der Praxis fordert Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 folgende Voraussetzungen:
Für die Online-Hauptversammlung sieht Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 vor, dass (1) „die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt“, (2) „die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie die Vollmachtserteilung möglich ist“, (3) „den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird“ und (4) eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird“.
Bezüglich der Fragemöglichkeit entscheidet jedoch „der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind“.
Auch die Einberufungsfrist – grundsätzlich 30 Tage gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 AktG – wurde verkürzt, so dass nunmehr von einer 21-Tage-Frist auszugehen ist. Daneben wird der Vorstand dazu ermächtigt die Achtmonatsfrist des § 175 Abs. 1 AktG auszusetzen und eine Hauptversammlung bereits innerhalb des Geschäftsjahres einzuberufen. Letztlich eröffnet das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie dem Vorstand der Gesellschaft die Möglichkeit zu Abschlagszahlungen auf die Dividende – entgegen § 59 Abs.1 AktG – auch ohne entsprechende Satzung, wobei die Beschränkungen des § 59 Abs. 2 AktG weiterhin bestehen bleiben.
1. Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Europäische Gesellschaften (SE)
Für die AG, die KGaA sowie die SE besteht nun die Möglichkeit, dass der Vorstand eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ohne Satzungsermächtigung ermöglicht. In der Praxis fordert Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 folgende Voraussetzungen:
Für die Online-Hauptversammlung sieht Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 vor, dass (1) „die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt“, (2) „die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie die Vollmachtserteilung möglich ist“, (3) „den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird“ und (4) eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird“.
Bezüglich der Fragemöglichkeit entscheidet jedoch „der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind“.
Auch die Einberufungsfrist – grundsätzlich 30 Tage gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 AktG – wurde verkürzt, so dass nunmehr von einer 21-Tage-Frist auszugehen ist. Daneben wird der Vorstand dazu ermächtigt die Achtmonatsfrist des § 175 Abs. 1 AktG auszusetzen und eine Hauptversammlung bereits innerhalb des Geschäftsjahres einzuberufen. Letztlich eröffnet das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie dem Vorstand der Gesellschaft die Möglichkeit zu Abschlagszahlungen auf die Dividende – entgegen § 59 Abs.1 AktG – auch ohne entsprechende Satzung, wobei die Beschränkungen des § 59 Abs. 2 AktG weiterhin bestehen bleiben.
2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Für die GmbH ermöglicht das Artikelgesetz Gesellschafterbeschlüsse in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen zu fassen. Entgegen § 48 Abs. 2 GmbHG entfällt jedoch das Einverständniserfordernis sämtlicher Gesellschafter.
3. Vereine, Genossenschaften, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Mithin gelten auch für die vorbezeichneten Vereinigungen entsprechende Erleichterungen. Insbesondere die Sicherstellung der Finanzierung der WEG ist ein wesentlicher Bestandteil der Erleichterungen.
III. Resümee
Zusammenfassend hat das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht viele Möglichkeiten eröffnet Vorgänge zu vereinfachen und der Pandemie flexibel entgegenzutreten. Ob und wie die Sonderreglungen die Verfahren tatsächlich vereinfachen werden, wird sich erst in den folgenden Wochen zeigen.
Links:
1.Fröhling/Issmer, Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, WM 2020, 669.
2.Deutscher Bundestag, Kurzmeldung hib 323/2020, Direktlink: https://www.bundestag.de/presse/hib/689174-689174.
3.Vgl. § 1 COVInsAG.
4.Vgl. § 2 Nr. 1 COVInsAG.
5.Vgl. § 2 Nr. 2 COVInsAG.
6.Deutscher Bundestag -19.Wahlperiode - Drucksache 19/18110, 17.
7.Vgl. § 3 COVInsAG.8. Deutscher Bundestag, Kurzmeldung hib 323/2020; Direktlink: https://www.bundestag.de/presse/hib/689174-689174.
9.Vgl. Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
10.Vgl. Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschaftsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

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