In der heutigen dynamischen Arbeitswelt kann die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine herausfordernde und oft emotionale Angelegenheit sein. Bei uns stehen Sie mit diesen Herausforderungen nicht allein da. Unsere Kanzlei in Frankfurt bietet Ihnen eine umfassende und kostenlose Erstberatung zum Thema Arbeitsverhältnis und Abfindung. Mit unserer jahrelangen Erfahrung im Arbeitsrecht unterstützen wir Sie kompetent und engagiert bei allen Fragen rund um Ihre Abfindung und die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses.
Ob durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder betriebsbedingte Maßnahmen – wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie die bestmögliche Abfindung erhalten. Lassen Sie uns gemeinsam eine faire Lösung für Ihre berufliche Zukunft finden! Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung und erfahren Sie, wie ein Anwalt für Arbeitsrecht Ihnen helfen kann, Ihre Interessen zu schützen und Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Sie stehen vor einer Kündigung und möchten Ihre Rechte kennen? Unser erfahrener Anwalt bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung, um die bestmögliche Abfindung von Ihrem Arbeitgeber zu erhalten.
Laut Gesetz haben die Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis dagegen erhalten die Arbeitnehmer bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit anwaltlicher Unterstützung häufig eine Abfindung. Diesen scheinbaren Widerspruch klären wir gerne für Sie auf und helfen Ihnen eine gute Abfindung zu erhalten!
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Unten finden Sie erste Informationen zur Abfindung für Sie vom Anwalt für Arbeitsrecht zusammengefasst.
Alle wichtigen Inhalte rund um die Abfindung haben wir für Sie zusammengefasst. Einfach klicken und sich informieren.
Begriffsklärung: Was ist eine Abfindung ?
Gelten für leitende Angestellte andere Regeln?
Welche Formen der Abfindung gibt es?
Alle Fragen zur Abfindung im Überblick.
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Begriffsklärung: Was ist eine Abfindung ?
Gelten für leitende Angestellte andere Regeln?
Eine Abfindung ist eine Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Abfindung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die in erster Linie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes verstanden wird. Zudem hat sie eine Überleitung- und Vorsorgefunktionen und soll etwaige Nachteile, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbunden sind, ausgleichen.
Eine Abfindung ist eine Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Abfindung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die in erster Linie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes verstanden wird. Zudem hat sie eine Überleitung- und Vorsorgefunktionen und soll etwaige Nachteile, die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbunden sind, ausgleichen.
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei Kündigung.
Als Ausnahme sieht das Gesetz u.a. den Fall einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG. Bietet der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung nach § 1a KSchG an, hat der Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf die Zahlung der Abfindung, wenn er die Klagefrist von drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.
Wichtig ist, dass eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen allein noch keine Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Abfindung ist. Maßgebend ist die Formulierung des Abfindungsangebot im Kündigungsschreiben.
Bevor man die Ausschlussfrist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage bewusst verstreichen lässt, empfehlen wir nachdrücklich eine Beratung vom Anwalt für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen. Unser Anwalt berät Sie bei arbeitsrechtlichen Fragen im Fall einer Kündigung kostenlos. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!
Es gibt unterschiedliche Arten von Abfindungen, die von den Umständen des Falls abhängen. Maßgebend ist zum Beispiel die Frage von wem aus die Initiative für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht oder wie es dem Betrieb wirtschaftlich geht.
Zur häufigsten Abfindungsart zählen die frei verhandelten und zwischen den Parteien selbst vereinbarten Abfindungen. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung an den Arbeitnehmer aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Darunter fallen insbesondere auch die vor Gericht ausgehandelten Abfindungen, die regelmäßig Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs (Abfindungsvergleich) bei einer Kündigungsschutzklage sind. Auch bei einer Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag handelt es sich um eine vereinbarte Abfindung, die faktisch aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses also Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt wird. Das gleiche gilt für eine Abfindung aufgrund des Abwicklungsvertrags.
Zusätzlich wird die Abfindung im Gesetz geregelt. Die gesetzlichen Abfindungen bestehen nur unter bestimmten Voraussetzungen im Falle einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 KSchG als sogenannte Auflösungsabfindung oder bei einem Nachteilsausgleich gemäß § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Eine Abfindung kann auch aufgrund von kollektivrechtlichen Vereinbarungen geschuldet sein. Darunter sind die seltenen Fälle der tarifvertraglichen Regelungen der Arbeitgeberpflicht zur Abfindungszahlung zu subsumieren. Von größerer Bedeutung sind die häufiger vorkommenden Sozialplanabfindungen.
In den meisten Fällen werden Abfindungen erst nach Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart. Dabei kann eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers einen entscheidenden Hebel darstellen. Die Mehrheit der Kündigungsschutzprozesse endet mit der Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber. Dabei sind die Risiken für den Arbeitgeber maßgebend für den Verhandlungsspielraum einer Abfindung. Ein erfolgreicher Kündigungsschutzprozess aufgrund einer Kündigungsschutzklage kann für den Arbeitgeber erhebliche Risiken bedeuten, darunter Ansehensverlust, Annahmeverzugsrisiko und die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. Die Höhe der Abfindung ist verhandelbar und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wobei eine professionelle Rechtsberatung entscheidend ist, um das optimale Ergebnis zu erzielen. Unsere Kanzlei in Frankfurt unterstütz Sie bei der Verhandlung Ihrer Abfindung.
Abfindungen sind im deutschen Arbeitsrecht nicht vorgesehen. Es bedarf daher einer klugen Verhandlungsstrategie, um den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu bewegen. Dies ist besonders wichtig, da das Kündigungsschutzgesetz in erster Linie darauf abzielt, den Arbeitsplatz zu erhalten, nicht aber eine Abfindung zu gewähren. Daher braucht man einen guten Anwalt mit großer Erfahrung um die besten Verhandlungstaktiken für Ihre Abfindung anzuwenden. Gerne unterstützen wir Sie dabei!
„Es kommt darauf an“ ist die korrekte Antwort auf die Frage, ob ein Recht auf eine Abfindungszahlung besteht. Diese Antwort scheint im ersten Moment keinen Aussagegehalt zur arbeitsrechtlichen Frage "Habe ich ein Recht auf Abfindung bei Kündigung" zu haben. Im Ergebnis ist sie jedoch viel mehr wert als eine voreilige und undifferenzierte Auskunft, die mehr Schaden als Nutzen bringen kann.
Die Herangehensweise unserer Kanzlei bei der Fallbearbeitung erlaubt es uns nicht, unseren Mandanten nur einseitige Sichtweisen als Ergebnis zu präsentieren. Wir nehmen Sie mit, erläutern den Lösungsweg und helfen Ihnen, sich selbst ein Bild von der Rechtslage bei einer Kündigung zu machen.
Bei einer Kündigung gibt es kein gesetzliches verankertes Recht auf Abfindung. Das ist der Grundsatz im deutschen Arbeitsrecht.
Während manche Rechtsordnungen als Rechtsfolge einer unwirksamen Kündigung die Zahlung von Entschädigungen vorsehen, zielt das deutsche Arbeitsrecht darauf ab, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Bei einem Klageverfahren vor Gericht wird bei einer unwirksamen Kündigung im Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. Der Arbeitnehmer bekommt keine Abfindung, sondern seinen Arbeitsplatz zurück. Das ist aber nicht das einzig mögliche Ergebnis einer Kündigungsschutzklage.
Am häufigsten wird ein Kündigungsschutzverfahren durch Abschluss eines Abfindungsvergleichs, also eines gerichtlichen Vergleichs der die Zahlung einer Abfindung regelt, erledigt.
Überzeugen Sie sich selbst und sehen Sie sich hier die statistischen Daten zur Kündigungsschutzklage an!
Alle Fragen zur Abfindung im Überblick.
In bestimmten gesetzlich definierten Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung bestehen. Diese Fälle fassen wir kurz unten für Sie zur Übersicht zusammen:
Außerdem kann ein Abfindungsanspruch sich aus einer einzelvertraglichen Grundlage ergeben. Dies kann in folgenden Fällen vorkommen:
Obwohl bei einer Kündigung dem Arbeitnehmer in der Regel keine Abfindung zusteht, wird in Deutschland sehr oft eine Abfindung bei Kündigung an den Arbeitnehmer gezahlt. Wie passt das zusammen, wenn es angeblich keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt, kann man sich zurecht fragen. Die Antwort ist einfach: Mit der richtigen Strategie kann man eine Abfindung erhalten. Dabei muss man durch Verhandlungsgeschick sich einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung sichern. Denn oft sind die Arbeitgeber bereit sich vom Arbeitnehmer freizukaufen in Form einer Abfindungszahlung. Das ist der Grund, weshalb die Arbeitnehmer häufig eine Abfindung bei Kündigung erhalten, obgleich sie gesetzlich oder vertraglich keinen Anspruch auf eine solche Zahlung hätten. Bevor der Arbeitgeber aufgrund einer unwirksamen Kündigung beispielsweise seinem gekündigten Arbeitnehmer wieder den Arbeitsplatz anbieten muss, wird er in der Regel sich bereit erklären, ihn in Form einer Abfindung auszuzahlen. Im Falle der Abfindung machen die Ausnahmen die Regel.
Bei leitenden Angestellten und Führungskräften gelten andere Regeln. Da fällt die Abfindung oft höher aus als es die Faustformel „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ vorsieht. Insbesondere bei größeren Unternehmen wird diese Faustformel durch die Abfindungsregel „ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ ersetzt. Die Höhe der Abfindung für leitende Angestellte berechnet sich nach der Formel
Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahr= Abfindungshöhe
Bei Führungskräften, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben, wird bei der Berechnung der Abfindungshöhe die Restvertragslaufzeit üblicherweise kapitalisiert. In den Fällen der Beendigung der befristeten Arbeitsverhältnisse können Führungskräfte insoweit mit hohen Abfindungen rechnen.Für die Berechnung der Abfindung ist neben dem verhandelten Faktor auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit von größter Bedeutung. Hier kann es in Einzelfällen ebenfalls kompliziert werden, wobei ein Fehler bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit viel ausmachen kann. Auch die Bestimmung des Bruttomonatsgehalts des Arbeitnehmers spielt eine große Rolle und kann die Abfindung schnell in die Höhe treiben.
Bei Verhandlungen über die Höhe der Abfindung wird oft die Faustregel angewandt, dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung als angemessen gilt. Dieser Richtwert, auch als Faktor bezeichnet, kann jedoch stark variieren, abhängig von der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, der Verhandlungssituation und dem Verhandlungsgeschick. Der Faktor liegt in der Regel zwischen 0,5 und 1.
Entsprechendes gilt für das Bruttogehalt. Es ist wichtig zu verstehen, dass auch Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter bei der Berechnung des Monatsgehalts (brutto) des Arbeitnehmers einzubeziehen sind und auch Sachbezüge, wie ein zum privaten Gebrauch überlassener Dienstwagen. Je höher das Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers ausfällt, desto höher ist die Abfindungssumme nach der Berechnung mit der Formel.
Die Regel, dass bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit nach 6 Monaten aufgerundet wird, ist einfach und einleuchtend. Viel schwieriger ist die Frage, wann eine Betriebszugehörigkeit zu bejahen ist. Insbesondere bei Arbeitsverhältnissen im Konzern oder Arbeitsverhältnissen im Anschluss an die Ausbildung oder Übernahmekonstellationen könnten Arbeitnehmer größere Beträge verlieren bzw. liegen lassen, wenn sie nicht fachkundige Hilfe vom Anwalt für Abfindungen holen. Oft wird nämlich übersehen, dass auch dieser Faktor der Formelberechnung variabel ist und einer genauen Prüfung und Festlegung bedarf.
Für die Berechnung der Abfindungshöhe gilt üblicherweise die Faustformel:
0,5 x Betriebszugehörigkeit (in Jahren) x Bruttogehalt (in Euro) = Abfindungssumme
Diese Formel kommt jedenfalls bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG zur Anwendung.
In anderen Fällen kann auch eine höhere Abfindung angemessen sein. Die Formel bleibt bestehen nur der Faktor 0,5 wird durch einen anderen Faktor, der auch 0,75 betragen kann, ersetzt. Dann sieht die Berechnungsformel für die Höhe der Abfindung wie folgt aus:
0,75 x Betriebszugehörigkeit (in Jahren) x Bruttogehalt (in Euro) = Abfindungssumme
Bei Verhandlungen über die Höhe der Abfindung wird oft die Faustregel angewandt, dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung als angemessen gilt. Dieser Richtwert kann jedoch stark variieren, abhängig von der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, der Verhandlungssituation und dem Verhandlungsgeschick. Bei einer guten finanziellen Lage des Arbeitgebers, einem größeren Unternehmen und einer unklaren Verhandlungssituation für den Arbeitgeber bei größeren Bedenken bzgl. der Wirksamkeit der Kündigung kann auch eine höhere Abfindung angemessen sein. In dieser Situation könnte der Faktor auf 1 angehoben werden, so dass die Höhe der Abfindung nach dieser Formel zu berechnen wäre:
1 x Betriebszugehörigkeit (in Jahren) x Bruttogehalt (in Euro) = Abfindungssumme
Mit diesen Formeln lässt sich ein ungefährer Rahmen für die Höhe der Abfindung bestimmen. Die Faktoren am Anfang der Formel geben das Verhandlungsgeschick wieder. Je kleiner die Zahl desto geringer fällt die Abfindung im Ergebnis aus.
Nur in Ausnahmefällen können die Arbeitnehmer die Abfindung einklagen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Das Gesetz sieht einen einklagbaren Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung ausnahmsweise in § 113 BetrVG vor, wenn der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht. Der Arbeitnehmer, der infolge dieser Abweichung entlassen wird, kann eine Klage auf Zahlung einer Abfindung beim Nachteilsausgleich beim Arbeitsgericht erheben.
Grundsätzlich ist die Abfindung lohnsteuerpflichtig aber nicht sozialversicherungspflichtig. Ist kein verstecktes Arbeitsentgelt in der Abfindung enthalten, wird die Abfindung ohne Abzug von Sozialversicherungsabgaben gezahlt. Das bedeutet, dass keine Abzüge für Krankenversicherungsbeiträge, Pflegeversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorgenommen werden. Die Besteuerung der Abfindung erfolgt nach der sog. „Fünftel-Regelung“ gemäß § 24 Nr. 1a i.V.m. § 34 EStG. Danach wird die jährliche Steuerlast ohne Abfindung vom Finanzamt verglichen mit der Steuerlast aus dem Einkommen mit zusätzlich einem Fünftel der Abfindung obendrauf. Die fünffache Vergleichsdifferenz wird dann anstelle der kompletten Abfindung versteuert. Auf diese Weise werden Abfindungen privilegiert besteuert.
Wir unterstützen Sie bei Abfindungsverhandlungen auf verschiedene Weise, indem wir die rechtliche Sicherheit des Arbeitsverhältnisses bewerten und die Angemessenheit der Abfindungsvereinbarung überprüfen.
Bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes beraten wir Sie und helfen schnell eine optimale Lösung zu finden. Wir verhandeln entschlossen mit den Arbeitgebern und setzten Ihre Interessen auch in Form einer guten Abfindung um. Dabei wird darauf geachtet, dass alle relevanten arbeitsrechtlichen Fragen betreffend das Arbeitsverhältnis, wie Resturlaub oder Arbeitszeugnis, eindeutig geregelt sind.
Ob das Arbeitslosengeld bei Abfindung gekürzt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend bei dieser Entscheidung ist, was die Grundlage für die Abfindungszahlung ist. Wird die Abfindung aufgrund eines Aufhebungsvertrags gezahlt, besteht die Problematik der Arbeitsplatzaufgabe mit der Folge einer möglichen Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Wird im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer vorsieht, führt diese Abfindung üblicherweise nicht zu einer Kürzung von Arbeitslosengeld. Insoweit ist die Frage, ob das Arbeitslosengeld bei einer Abfindungszahlung gekürzt wird differenziert zu betrachten. Gerne können wir Sie auch zu dieser arbeitsrechtlichen Frage anwaltlich beraten im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung bei Kündigung.d
Nachfolgend haben wir einige Fragen zur Abfindung für Sie zusammengefasst. Ihre Frage ist nicht dabei? Kein Problem. Fragen Sie uns persönlich per E-Mail, Telefon oder bei einem kostenlosen Beratungstermin. Wir freunen uns auf Ihre Fragen und Ihr Feedback.
Die Abfindung wird üblicherweise mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
Grundsätzlich steht gekündigten Arbeitnehmern keine Abfindung zu. Diese kann man aber mit Hilfe eines Anwalts aushandeln.
Als Faustformel für die Berechnung der Abfindungshöhe gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Die Formel für die Berechnung der Abfindung lautet:
0,5 x Betriebszugehörigkeit (in Jahren) x Bruttogehalt (in Euro) = Abfindungssumme
Die Höhe der Abfindung hängt vom Verhandlungsgeschick des Anwalts ab. Ein guter Anwalt wird die Risiken des Arbeitgebers erkennen und sie gezielt in eine hohe Abfindungssumme umwandeln.
Ja, die Abfindung unterliegt der Einkommenssteuer. Sie ist jedoch in der Regel sozialversicherungsfrei.
Das Arbeitslosengeld kann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt. Deswegen ist es besonders wichtig bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags anwaltliche Hilfe zu holen.
Ja. Es ist empfohlen sich bei Abfindungsverhandlungen vom Anwalt vertreten zu lassen. Auf diese Weise können häufig höhere Abfindungssummen ausgehandelt werden.
Frankfurter Anwaltskanzlei DDA Legal ist Ihr direkter und vertraulicher Rechtsvertreter bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach deutschem Recht. Rechtsanwältin und Partner unserer Kanzlei, Maria Dupont Danzel d'Aumont, bietet Ihnen, als deutsche Anwältin in Arbeitsrecht direkte Beratung in Frankfurt. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung gerne per E-Mail (arbeitsrecht@dda-legal.de), sofort online oder telefonisch +49 (0) 69 98 97 22 525.
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Partnerschaft von Rechtsanwälten & Avocat à la Cour mbB
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Frankfurt | Luxembourg
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