Umstrukturierung & Liquidation
Ein Toolkit für Konzerne

Unternehmensrestrukturierung und Liquidation von luxemburgischen Gesellschaften nach der Coronakrise

Die COVID-19 Pandemie zieht tiefgreifende Veränderungen am nationalen, europäischen und globalen Markt nach sich.

Sowohl für Unternehmen, die direkt in ihrer Tätigkeit betroffen sind, wie auch für Beteiligungsstrukturen gibt es manchmal günstigere Lösungen, als die einfache Liquidation der betroffenen Unternehmen. Mit Blick auf die finanzielle Lage, die Art des Unternehmensvermögens und den auf sie anwendbaren Vorschriften sind andere Vorgehensweisen vorzuziehen.

Das luxemburgische Recht sieht hierzu zahlreiche juristische Instrumente vor.

Rechtsberatung bei Investitionen in Luxemburg

Gesellschaftsrecht in Luxemburg

Ihre Transaktion professionell beraten

Migration

Flexibel in Europa und darüber hinaus

Umstrukturierung

Rationalisierung & Optimierung

Auf geänderte Umstände richtig reagieren

Die enormen Auswirkungen der Coronakrise haben zahlreiche Branchen direkt getroffen und werden auch Konsequenzen für viele nicht direkt betroffene Unternehmen haben.

Viele Gesellschaften werden diese Krise nicht unbeschadet überleben. Auch bei finanzieller Überlebensfähigkeit wird das Geschäftsmodell zahlreicher Unternehmen überdacht werden müssen, da der Geschäfts- und Gesellschaftszweck unter den durch die Coronakrise langfristig verursachten Veränderungen unwirtschaftlich geworden ist.

Insbesondere für Konzernstrukturen stellt sich die Fragen ob und wie die weitere Tätigkeit der betroffenen Unternehmen gestaltet werden kann und ob die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen kanalisiert werden können.
Unternehmensspaltung

Unternehmensspaltung in Luxemburg

Bei der Unternehmensspaltung nach luxemburgischem Recht stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Die zu spaltende Gesellschaft kann ihr Vermögen vollständig oder teilweise auf neue oder bestehende Rechtsträger übertragen. Dabei kann die Spaltung die Auflösung der übertragenden Gesellschaft herbeiführen oder sie kann beibehalten werden.

Aufspaltung (scission): Das gesamte Vermögen der übertragenden Gesellschaft wird auf mehrere neue Rechtsträger („scission par constitution de société nouvelle“) oder bestehende Rechtsträger („scission par absorption“) übertragen. Die übertragende Gesellschaft erlischt.

Teilweise Spaltung (scission partielle): Das Vermögen der aufgespaltenen Gesellschaft wird teilweise auf eine begünstigte Gesellschaft übertragen. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten Beteiligungen an der übernehmenden Gesellschaft. Es handelt sich um eine teilweise Spaltung, vergleichbar etwa mit einer Abspaltung.

Auf geänderte Umstände richtig reagieren

Die enormen Auswirkungen der Coronakrise haben zahlreiche Branchen direkt getroffen und werden auch Konsequenzen für viele nicht direkt betroffene Unternehmen haben.

Viele Gesellschaften werden diese Krise nicht unbeschadet überleben. Auch bei finanzieller Überlebensfähigkeit wird das Geschäftsmodell zahlreicher Unternehmen überdacht werden müssen, da der Geschäfts- und Gesellschaftszweck unter den durch die Coronakrise langfristig verursachten Veränderungen unwirtschaftlich geworden ist.

Auch der Kontext der heranrückenden Änderungen im globalen steuerlichen Ökosystem erfordert für manche Konzerne ein Umdenken und proaktives Agieren.
 
Insbesondere für Konzernstrukturen stellt sich die Fragen ob und wie die weitere Tätigkeit der betroffenen Unternehmen gestaltet werden kann und ob die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen kanalisiert werden können.

Unternehmensspaltung in Luxemburg

Bei der Unternehmensspaltung nach luxemburgischem Recht stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Die zu spaltende Gesellschaft kann ihr Vermögen vollständig oder teilweise auf neue oder bestehende Rechtsträger übertragen. Dabei kann die Spaltung die Auflösung der übertragenden Gesellschaft herbeiführen oder sie kann beibehalten werden.

Aufspaltung („scission“): Das gesamte Vermögen der übertragenden Gesellschaft wird auf mehrere neue Rechtsträger („scission par constitution de société nouvelle“) oder bestehende Rechtsträger („scission par absorption“) übertragen. Die übertragende Gesellschaft erlischt.

Teilweise Spaltung („scission partielle“): Das Vermögen der aufgespaltenen Gesellschaft wird teilweise auf eine begünstigte Gesellschaft übertragen. Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erhalten Beteiligungen an der übernehmenden Gesellschaft. Es handelt sich um eine teilweise Spaltung, vergleichbar etwa mit einer Abspaltung.

Sog. Teileinlage der Aktiva („apport partiel d’actif“): Ein Teil des Vermögens der übertragenden Gesellschaft wird auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Dabei kann es sich auch um einen Teilbetrieb handeln, der eine eigenständige Tätigkeit ausübt und aus technischer und organisatorischer Sicht aus eigenen Mitteln funktionsfähig ist. Es handelt sich um eine teilweise Spaltung, etwa entsprechend einer Ausgliederung.

Eine weitere Option ist die Einbringung des Gesamtvermögens („l’apport d’universalité“) in eine andere Gesellschaft, bei der die übertragende Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen einschließlich der Passiva, an eine oder mehrere bestehende oder neue Gesellschaften übertragen.

Migration und grenzüberschreitende Fusion

Besonders bei international aufgestellten Konzernen kann die Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft ins Ausland (Wegzug) oder aus dem Ausland (Zuzug) erforderlich sein. Teilweise kann dies (insbesondere innerhalb der EU) durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung geschehen, in anderen Fällen, namentlich wenn von besonderen Möglichkeiten des nationalen Rechts Gebrauch gemacht werden soll, ist dies möglicherweise nicht zielführend.

Liquidation luxemburgischer Gesellschaften

Das luxemburgische Recht sieht im Hinblick auf die Liquidierung von Gesellschaften auch einige besondere Verfahren vor, die im Einzelfall rechtlich günstiger sein können, als die „klassische“ Liquidation einer luxemburgischen Gesellschaft. Bei dieser wird ein Liquidator bestellt, der versucht, die Ansprüche der Gesellschaft durchzusetzen und die Gläubiger der Gesellschaft befriedigt. Der Liquidationsüberschuss wird an die Gesellschafter der Gesellschaft ausgeschüttet.

Demgegenüber kann eine Gesellschaft im vereinfachten Verfahren („liquidation simplifiée“ oder „dissolution simplifiée“) kann eine Gesellschaft im vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, wenn alle Unternehmensanteile durch einen Alleingesellschafter gehalten werden.

Asset-Deals nach luxemburgischem Recht

Als Alternative zu gesellschaftsrechtlichen Instrumenten kann auch die vertragliche Übertragung von Aktiva in Betracht kommen. Dies vermag grundsätzlich aufwändiger zu sein, kann jedoch, je nach Ausgestaltung des Einzelfalls, auch erhebliche Vorteile mit Blick auf die Haftung (insbesondere die Nachhaftung) haben.

Restrukturierung, Auflösung und Liquidation luxemburgischer Gesellschaften

In der Krise richtig handeln

Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten, die Aktiva und Passiva einer luxemburgischen Gesellschaft zu übertragen, mit unterschiedlichen Auswirkungen für Struktur des Vermögens und die Haftung für Verbindlichkeiten. Es kommt daher darauf an, für den konkreten Einzelfall die richtige Lösung zu finden.

Für Unternehmer und Unternehmen ist daher geboten sich frühzeitig mit den gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten auseinanderzusetzen, wie der durch die COVID-19 Pandemie verursachte wirtschaftliche Schaden beschränkt, bzw. kanalisiert werden kann und welche Optionen zur Verfügung stehen um mit den gesunden Unternehmenszweigen und Aktivitäten fortzufahren, diese durch gegebenenfalls vorhandene Assets zu stärken und die Unternehmensstrategie insgesamt zu überdenken, um Pandemie-Risiken zuvorzukommen oder jedenfalls innerhalb des Konzerns lokal einzuschränken (Ringfencing).

Strategien beim Herunterfahren einer luxemburgischen Gesellschaft

Typische Fragen zur Festlegung einer optimalen Strategie zum Herunterfahren einer Gesellschaft in Luxembourg betreffen die bestehende Unternehmensstruktur, die Vermögenssituation, die zur Verfügung stehende Zeit sowie auch haftungsrechtliche Fragenstellungen.

Sollen einzelne, etwa besonders wertige Assets herausgetragen werden (Carve-Out), kommen hierzu verschiedene Möglichkeiten in Betracht. In manchen Fällen können Verluste, etwa durch die Verschmelzung mit einer anderen Konzerngesellschaft nutzbar gemacht werden können.

Wenn die betroffene Gesellschaft verschuldet ist oder ihr eine Inanspruchnahme wegen Haftungsfragen droht, ist die klassische Liquidation meistens die sicherste Methode um Risiken aus der vergangenen Geschäftstätigkeit zu beseitigen.

Letzlich bedarf es in jedem Einzelfall eines genauen Verständnisses der Lage und Interessen der Gesellschafter und einer rechtlichen Bewertung der Möglichkeiten aus gesellschaftsrechtlicher, zivilrechtlicher und nicht selten auch steuerrechtlicher Sicht, um die optimale Shutdown-Strategie festzulegen.

Arbeitsweise von DDA Legal bei grenzüberschreitenden Mandaten

Sie profitieren von einer koordinierten und effizienten Herangehensweise unter Berücksichtigung der Aspekte des deutschen, wie auch des luxemburgischen Rechts und haben in unserer Kanzlei Ihren Ansprechpartner für Ihre grenzübergreifende Gesellschaftstätigkeit. Dabei kann die Kommunikation in deutscher, französischer oder englischer Sprache erfolgen und nötige Dokumentation ein- oder mehrsprachig erstellt werden.

DDA Legal Anwaltskanzlei Luxemburg Desk

Schaumainkai 87
60596 Frankfurt am Main
Tel: +49 (0) 69 98 97 22 555
E-Mail:
LuxDesk@dda-legal.de
Jehan Dupont Danzel d'Aumont
Ansprechpartner
Jehan Dupont Danzel d'AumontPartnerjdda@dda-legal.de

Anwalt für luxemburgisches Gesellschaftsrecht

Anwaltskanzlei DDA Legal ist Ihr direkter und vertraulicher Rechtsvertreter bei Fragen zu luxemburgischen Investmentfonds und unterstützt Sie aktiv und proaktiv bei der Umsetzung Ihrer Projekte. Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei, Jehan Dupont Danzel d'Aumont, bietet Ihnen, als luxemburgischer Anwalt, direkte Beratung zu Finanzinstrumenten in Luxemburg. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung direkt per E-Mail (LuxDesk@dda-legal.de) oder telefonisch +49 (0) 69 98 97 22 555.
Jehan Dupont Danzel d'Aumont
Jehan Dupont Danzel d'AumontPartnerjdda@dda-legal.de
Ansprechpartner

DDA Legal

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.