Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hat. Ein Abwicklungsvertrag wird nach einer Kündigungserklärung abgeschlossen und regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, führt sie jedoch nicht herbei.
Da der Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) erst durch eine Einigung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande kommt, finden die Kündigungsschutzvorschriften auf Aufhebungsverträge keine Anwendung.
Auch die Kündigungsfristen bleiben bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags außer Acht. Die Vertragsparteien können autonom den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Wichtig hierbei ist, wie auch bei der Kündigungserklärung, die Einhaltung der Schriftform. Ein richtig ausgestalteter Aufhebungsvertrag bietet für beide Vertragsparteien Rechtssicherheit.
Für den Arbeitgeber besteht kein Risiko einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer.
Die Interessen des Arbeitnehmers, wie die Zahlung einer Abfindung oder Abwicklung von Urlaubsansprüchen sowie Zeugniserteilung, sind auch direkt im Aufhebungsvertrag berücksichtigt und müssen nicht erst vor Gericht eingeklagt werden. Die Erledigungsklausel, wonach die Vertragsparteien auf alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten, spiegelt den Inhalt und Charakter eines Aufhebungsvertrags als einer einvernehmlichen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wider.
Der Abschluss eines Auflösungsvertrags (auch Aufhebungsvertrag genannt) kann erhebliche sozialversicherungsrechtliche Nachteile mit sich bringen. Insbesondere kann das Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag gekürzt werden. Dabei kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengelds auslösen. Wird das Arbeitsverhältnis durch Vertrag einvernehmlich aus einem wichtigen Grund i.S.d. § 159 Abs. 1, S.1 SGB III aufgelöst, schließt dieser die Sperrzeit aus.
Über die bestehenden Möglichkeiten ein Arbeitsverhältnis zu beenden und zur Zahlung der Abfindung bei Aufhebungsvertrag beraten unsere Anwälte im Arbeitsrecht auch in französischer Sprache, in Englisch und auf Russisch. Maßgebend für die Wahl der Beendigungsform des Arbeitsvertrags sind die jeweiligen Ziele und Bedürfnisse der Vertragsparteien sowie der Kündigungsgrund. In Abhängigkeit davon, ob es sich um eine potentielle verhaltensbedingte Kündigung oder eine personenbedingte Kündigung handelt oder ob die Kündigung aus Betriebsgründen erfolgen soll, ist zwischen dem Ausspruch einer Kündigung, dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder eines Abwicklungsvertrag zu wählen.
Im Unterschied zum Aufhebungsvertrag bewirkt der Abwicklungsvertrag nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr regelt der Abwicklungsvertrag die Modalitäten der Beendigung, wie ein Klageverzicht des Arbeitnehmers gegen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung, Regelungen zur Freistellung des Arbeitnehmers und vertragliche Wettbewerbsverbote während der Kündigungsfrist.
Zum Dienstleistungsspektrum unserer Anwaltskanzlei gehören die Verhandlung, Erstellung und Prüfung sowie Durchsetzung von individuellen Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen. Dabei stellen wir sicher, dass die Regelungen auch im Hinblick auf eine evtl. AGB-Kontrolle und das Transparenzgebot rechtssicher sind.
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Sie möchten Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösen? Wir helfen Ihnen gerne dabei und handeln für Sie einen Aufhebungsvertrag und ggf. einen Abwicklungsvertrag in Ihrem Interesse aus. Kontaktieren Sie uns und lassen sich von unserem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht Maria Dupont Danzel d'Aumont vertreten. Sie erreichen unsere Anwaltskanzlei in Frankfurt per E-Mail (anwalt@dda-legal.de) oder telefonisch unter +49 (0) 69 98 97 22 500.
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