Gründung einer AG (Aktiengesellschaft): Kapitalisierung, Organe, Beurkundung
Gründung einer AG (Aktiengesellschaft): Kapitalisierung, Organe, Beurkundung
Die DDA Legal Anwälte für Gesellschaftsrecht in Frankfurt begleiten Sie bei der Gründung der Aktiengesellschaft (AG) und Eintragung der AG ins Handelsregister.
AG im Vergleich zur GmbH
Merkmale der AG
Die Aktiengesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Die Aktiengesellschaft kann von einer („kleine AG“) oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Zwingende Voraussetzung ist die Kapitalausstattung von mindestens 50.000 Euro, wobei diese als Bar- oder Sacheinlagen erbracht werden können. Als zwingende Gesellschaftsorgane sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung gesetzlich vorgesehen.
Wer kann eine AG gründen?
Eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht kann sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen gegründet werden. Die Gründer können auch ausländische natürliche oder juristische Personen sein, die nicht in Deutschland ansässig sind. Bei einer Aktiengesellschaft mit einem Gesellschafter spricht man von einer „kleinen AG“.
Übersicht des Gründungsablaufs
Bei der Gründung einer AG müssen erfolgen:
- Erstellung des Gesellschaftsvertrages (Satzung der AG);
- Einzahlung des Grundkapitals;
- Bestellung der Gesellschaftsorgane;
- Erstattung des Gründungsberichts;
- Gründungsprüfung;
- Handelsregistereintragung.
Gründungsprozess der AG
AG im Vergleich zur GmbH
Aktiengesellschaft: Kapitalisierung, Organe, Beurkundung
AG Grundkapital
Unternehmensgründung und Rechtsformwahl
Aktiengesellschaft: Kapitalisierung, Organe, Beurkundung
AG Grundkapital
Gemäß § 7 AktG muss das AG Grundkapital mindestens 50.000 Euro betragen. Die Anmeldung der AG zum Handelsregister kann nach §§ 36 Abs.2, 36a Abs.1 AktG erst nach Einzahlung von einem Viertel des geringsten Ausgabebetrages erfolgen. Die Sacheinlagen sind vor Eintragung vollständig zu leisten. Die Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Dabei muss der Nennbetrag der Nennbetragsaktien mind. 1 Euro betragen und auf volle Euro lauten. Die Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag und sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag darf 1,00 Euro nicht unterschreiten.
Organe der Aktiengesellschaft
- Der Vorstand der Aktiengesellschaft vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte weisungsunabhängig.
- Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand und ist für die Bestellung und Abberufung des Vorstands, sowie den Abschluss und die Beendigung von Vorstandsverträgen verantwortlich. Bei bestimmten Maßnahmen des Vorstands kann die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich sein.
- Die Hauptversammlung stellt den Rahmen dar, in dem die Aktionäre ihre Interessen geltend machen und ihre Rechte ausüben können. Sie fasst Beschlüsse und wählt Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat.
Feststellung der AG Satzung
Die Gründer der Aktiengesellschaft stellen die AG Satzung fest. Diese bedarf der notariellen Beurkundung. Nachdem die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages stattgefunden hat, existiert die nicht rechtsfähige Voraktiengesellschaft bis die Eintragung der AG im Handelsregister erfolgt und die Aktiengesellschaft damit eigenes Rechtssubjekt geworden ist. Auch die Satzung der Aktiengesellschaft muss zwingende Angaben, wie die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, Nennbeträge der Aktien, die Anzahl der Aktien, deren Gattung (Stammaktien oder Vorzugsaktien) und Art der Ausstellung (Inhaberaktien oder Namensaktien), die Zahl der Vorstandsmitglieder und die Form der Bekanntmachung, enthalten.
Beurkundung einer Aktiengesellschaft
Bei der notariellen Beurkundung müssen die Gesellschaftsgründer nicht anwesend sein und können sich vertreten lassen. Hierfür ist die Vorlage einer schriftlichen und notariell beglaubigten Vollmacht erforderlich. Bei ausländischen Gesellschaftsgründern ist zudem die Legalisation oder die Apostille der notariell beglaubigten Vollmacht, abhängig vom Herkunftsland, erforderlich.
Internationales Gesellschaftsrecht
Sie denken über Landesgrenzen hinaus und agieren international?
Dann wissen Sie genau, dass bei grenzübergreifender Unternehmenstätigkeit juristische Strategieberatung Krisen vorbeugen kann.
Als kompetenter Strategieberater im internationalen Geschäft mit Russland, China, Frankreich, Ukraine und Luxemburg bringen wir das Recht auf Ihre Seite!

Sie suchen Beratung, die ausländische Rechtsordnungen umfasst und brauchen einen guten Anwalt mit internationaler Kompetenz? Wir geben die Verantwortung nicht an Dritte weiter, sondern sind und bleiben Ihr einziger Ansprechpartner auch bei länderübergreifenden Rechtsfragen. Lesen Sie hier, was wir grenzüberschreitend in Luxemburg beraten.
Internationale Kompetenz

French Desk
Frankreich und deutsch-französisches Recht

Luxemburg Desk
Luxemburgisches Gesellschaftsrecht in deutscher Sprache

China Desk
Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan
Auch international hervorragend beraten

Internationale Desks
Russland, Ukraine, GUS-Staaten

Rechtsberatung zur Aktiengesellschaft
Sie möchten eine AG gründen? Kontaktieren Sie uns und lassen sich von unserem erfahrenen Anwalt für Gesellschaftsrecht in Frankfurt Jehan Dupont Danzel d'Aumont beraten. Sie erreichen unsere Anwaltskanzlei in Frankfurt per E-Mail (anwalt@dda-legal.de) oder telefonisch unter +49 (0) 69 98 97 22 500.
Rechtsberatung zur Aktiengesellschaft
Sie möchten eine AG gründen? Kontaktieren Sie uns und lassen sich von unserem erfahrenen Anwalt für Gesellschaftsrecht in Frankfurt Jehan Dupont Danzel d'Aumont beraten. Sie erreichen unsere Anwaltskanzlei in Frankfurt per E-Mail (anwalt@dda-legal.de) oder telefonisch unter +49 (0) 69 98 97 22 500.