Planen Sie, Ihre Mitarbeiter nach Luxemburg zu entsenden? Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf die rechtlichen Herausforderungen und administrativen Anforderungen, die mit internationalen Entsendungen verbunden sind. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, um Ihre Mitarbeiter rechtssicher nach Luxemburg zu entsenden. Vertrauen Sie auf die Expertise vom Anwalt für luxemburgisches Recht – für eine reibungslose Entsendung und einen erfolgreichen Einsatz vor Ort. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine kompetente Beratung und Begleitung Ihrer Aktivitäten in Luxemburg vor Ort.
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DDA Kanzlei Franfurt bietet Ihnen umfassende Beratung und Begleitung bei der Entsendung Ihrer Mitarbeiter nach Luxemburg. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im internationalen Arbeitsrecht und luxemburgischem Recht und sorgen Sie für eine reibungslose Entsendung.
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Bitte beachten Sie wichtige Informationen zum Thema Entsendung nach Luxemburg vom Anwalt für Sie als ersten Überblick zusammengefasst.
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Begriffsklärung: Entsendung nach luxemburgischem Recht.
Wann gelten die luxemburgischen Vorschriften?
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Begriffsklärung: Entsendung nach luxemburgischem Recht.
Laut gesetzlicher Definition (Art. L. 141-1) erfolgt eine Entsendung, wenn das ausländische Unternehmen einen Mitarbeiter nach Luxemburg entsendet, um:
Laut gesetzlicher Definition (Art. L. 141-1) erfolgt eine Entsendung, wenn das ausländische Unternehmen einen Mitarbeiter nach Luxemburg entsendet, um:
Bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg stellt sich für das deutsche Unternehmen oft die Frage, wann die luxemburgischen Entsendevorschriften zur Anwendung kommen. Diese Frage kann pauschal beantwortet werden. Jedes ausländische Unternehmen, das Arbeitnehmer zur Erbringung einer Dienstleistung vor Ort vorübergehend nach Luxemburg entsendet muss die luxemburgischen entsendende Vorschriften beachten. Zwar bestehen Ausnahmefälle, bei denen die luxemburgischen Entsendevorschriften nicht zur Anwendung kommen. Diese sind sehr begrenzt auf den Sektor der Handelsmarine bzw. Handelsschifffahrt, Entsendung von Berufskraftfahrern in den gewerblichen Straßenverkehr, Selbständige, sowie Kabotage- und internationale Transporte, mit Ausnahme von Transit-, „bilateralen Transportoperationen“ (sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr) und bilateralen Operationen mit zwei zusätzlichen Beförderungsstopps - diese Ausnahme ist beschränkt auf Fälle, in denen ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber, der den Fahrer entsendet, und einer im EU-Aufnahmeland tätigen Partei besteht.
Diese Meldepflicht besteht für alle ausländischen Unternehmen und Selbstständige ohne Beschäftigte, wenn sie vorübergehend in Luxemburg tätig werden. Dafür muss sich das entsendende Unternehmen online über das Meldeportal „E-Détachement” bei der ITM registrieren. Diese Plattform erreichen Sie unter der URL: https://edetach.itm.lu/edetach/
Über das online Meldeportal „E-Détachement” registrieren Sie auch die Arbeitnehmer und können im Anschluss für jeden registrierten Arbeitnehmer einen sozialen Identitätsausweis, den sogenannten „Badge social“ als PDF Dokument herunterladen. Dieses Dokument ist von größter Wichtigkeit und wird von dem ITM (Gewerbeaufsicht) bei Kontrollen überprüft. Diesen Ausweis muss der Arbeitnehmer bei einer Entsendung nach Luxemburg stets mit sich führen entweder als ausgedrucktes Dokument oder elektronisch. Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer sich bei einer Kontrolle durch die luxemburgischen Behörden identifizieren. Die Kontrollbehörde ITM überprüft alle relevanten Daten durch das Scannen des Barcodes, der auf dem Badge Social (sozialen Identitätsausweis) abgebildet ist.
Nach der Registrierung des entsendenden Unternehmens und der zu entsendenden Arbeitnehmer kann die eigentliche Entsendungsanmeldung vorgenommen werden.
Bei dieser Entsendungsanmeldung wird die voraussichtliche Dauer sowie das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung nach Luxemburg entsprechend dem Dienstleistungsvertrag angegeben. Diese Bestimmungen über die Entsendung gelten auch für sehr kurze Entsendungsdauern. Das entsendende Unternehmen muss demnach auch für Dienstleistungen, die nur einige Stunden an einem Tag dauern, eine Entsendungsanzeige über die elektronische Plattform „E-Détachement” beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) vornehmen. Zudem sind auch die Adresse(n) der Arbeitsplätze der entsandten Mitarbeiter im Großherzogtum Luxemburg anzugeben sowie die Art der auf nationalem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit.
Bei einer Entsendung nach Luxemburg muss im Rahmen der Entsendemeldung ebenfalls eine sogenannte Bezugsperson angegeben werden. Bei der Bezugsperson handelt es sich faktisch um einen Ansprechpartner für die luxemburgischen Behörden. Es kann sich dabei um eine beliebige natürliche oder juristische Person handeln, sofern sie bestimmte Bedingungen, wie die Anwesenheit während der Dauer der Entsendung in Luxemburg, erfüllt. Es kann sich demnach beispielsweise um einen Arbeitnehmer des entsendenden Unternehmens, eine Treuhandgesellschaft, einen Anwalt usw. handeln.
Die Bezugsperson ist zustellungsberechtigt.
Für jeden entsandten Arbeitnehmer müssen während der gesamten Dauer der Entsendung nach Luxemburg bestimmte Dokumente monatlich über die Online Plattform „E-Détachement” an die ITM übermittelt werden. Die Dokumente werden hochgeladen. Dazu gehören mind.:
Arbeitsnachweise: Die Arbeitsnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der Dauer der täglichen Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Entsendung nach Luxemburg.
Zahlungsbelege: Der Nachweis über die Zahlung des Lohns.
Lohnzettel: Der Lohnzettel.
Die monatlichen Dokumente können erst nach Ablauf des den betreffenden Monat entsprechenden Zeitraums (Beispiel: Die monatlichen Dokumente für den Monat Januar können erst nach dem 31. Januar hochgeladen werden) oder nach dem Ende des der Entsendung entsprechenden Zeitraums (Beispiel: Die Entsendung endet am 5. Januar. Die monatlichen Dokumente für den Monat Januar können demnach erst ab dem 6. Januar hochgeladen werden).
Bei einer Entsendung eines Mitarbeiters nach Luxemburg muss das deutsche Unternehmen während der Dauer der Entsendung am Arbeitsplatz des entsandten Arbeitnehmers in Luxemburg oder an einem anderen für die Bezugsperson, zugänglichen Ort bestimmte Dokumente in Papierform oder im elektronischen Format aufbewahren und sie fristgemäß auf Verlangen des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM) dieser oder einer anderen zuständigen Behörde vorlegen.
Nachfolgend informiert Sie unsere Kanzlei in Frankfurt umfassend über die Sanktionen, die bei der Nichtbefolgung der luxemburgischen Entsendungsvorschriften drohen. Arbeitgeber, die Mitarbeiter nach Luxemburg entsenden, müssen strenge Regelungen beachten, um empfindliche Strafen zu vermeiden. Erfahren Sie, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und Ihr Unternehmen zu schützen. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und Expertise in diesem komplexen Rechtsgebiet.
Missachtungen seitens des entsendenden Unternehmens der folgenden Pflichten:
Der Gesamtbetrag des Bußgeldes darf 50.000 Euro nicht überschreiten.
Nachfolgend haben wir einige Fragen zur Entsendung nach Luxemburg betreffend die Meldepflichten und Registrierungspflichten für Sie zusammengefasst. Ihre Frage ist nicht dabei? Kein Problem. Fragen Sie uns per E-Mail oder gerne telefonisch. Wir freunen uns auf Ihre Fragen und Ihr Feedback.
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte bieten Ihnen umfassende Beratung und maßgeschneiderte Lösungen für alle rechtlichen Herausforderungen im grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnis. Ob Entsendungen, Arbeitsverträge oder Compliance-Fragen – wir unterstützen Sie kompetent und zielgerichtet.
Profitieren Sie von unserem tiefgehenden Fachwissen und unserer internationalen Vernetzung, um Ihre Interessen international effektiv zu vertreten. Bei uns stehen Sie und Ihr Unternehmen im Mittelpunkt. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und sichern Sie sich den Erfolg in der globalisierten Arbeitswelt. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Erstberatung gerne per E-Mail (arbeitsrecht@dda-legal.de) oder telefonisch +49 (0) 69 98 97 22 525. Dabei kann die Kommunikation in deutscher, französischer oder englischer Sprache erfolgen und nötige Dokumentation ein- oder mehrsprachig erstellt werden.
DDA Legal Dupont Danzel d’Aumont
Partnerschaft von Rechtsanwälten & Avocat à la Cour mbB
Member of the DDA international network of law firms
Frankfurt | Luxembourg
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