Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz "GmbH") ist die beliebteste Rechtsform bei der Unternehmensgründung nach deutschem Recht. Kontaktieren Sie unseren Anwalt für GmbH-Recht für eine Erstberatung zum Festpreis. Erste Informationen zum Gründungsverfahren einer GmbH und ihren Merkmalen haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst:
Die GmbH besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist im „Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ (GmbH-Gesetz) geregelt. Gemäß § 1 GmbHG kann die Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Zwingende Voraussetzung ist die Kapitalausstattung von mindestens 25.000 Euro.
Als Alternative wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) die Form der haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft (UG) eingeführt, deren Stammkapital mindestens 1 Euro betragen muss. Zudem muss die UG (haftungsbeschränkt) Rücklagen in gesetzlich vorgeschriebener Höhe bilden. Bei Erreichung des Stammkapitals von 25.000 Euro, kann die UG (haftungsbeschränkt) als GmbH registriert werden.
Als zwingende Gesellschaftsorgane sind die Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführer zu benennen. Die GmbH entsteht mit Eintragung ins Handelsregister.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht kann sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen gegründet werden. Die Gründungsgesellschafter können auch ausländische natürliche oder juristische Personen sein, die nicht in Deutschland ansässig sind.
Bei einer GmbH Gründung von nur einem Gesellschafter spricht man von einer „Einmann-GmbH“ oder „Ein-Personen-GmbH“.
Wird die GmbH von einem Unternehmen gegründet, handelt es um eine Tochtergesellschaft (auch Tochter-GmbH).
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz "GmbH") ist die beliebteste Rechtsform bei der Unternehmensgründung nach deutschem Recht. Kontaktieren Sie unseren Anwalt für GmbH-Recht für eine Erstberatung zum Festpreis. Erste Informationen zum Gründungsverfahren einer GmbH und ihren Merkmalen haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst:
Die GmbH besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist im „Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ (GmbH-Gesetz) geregelt. Gemäß § 1 GmbHG kann die Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Zwingende Voraussetzung ist die Kapitalausstattung von mindestens 25.000 Euro.
Als Alternative wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) die Form der haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft (UG) eingeführt, deren Stammkapital mindestens 1 Euro betragen muss. Zudem muss die UG (haftungsbeschränkt) Rücklagen in gesetzlich vorgeschriebener Höhe bilden. Bei Erreichung des Stammkapitals von 25.000 Euro, kann die UG (haftungsbeschränkt) als GmbH registriert werden.
Als zwingende Gesellschaftsorgane sind die Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführer zu benennen. Die GmbH entsteht mit Eintragung ins Handelsregister.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht kann sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen gegründet werden. Die Gründungsgesellschafter können auch ausländische natürliche oder juristische Personen sein, die nicht in Deutschland ansässig sind.
Bei einer GmbH Gründung von nur einem Gesellschafter spricht man von einer „Einmann-GmbH“ oder „Ein-Personen-GmbH“.
Wird die GmbH von einem Unternehmen gegründet, handelt es um eine Tochtergesellschaft (auch Tochter-GmbH).
Die DDA Legal Anwälte im Gesellschaftsrecht bietet Ihnen folgende Leistungen zum Thema der GmbH Gründung an:
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Die Haftung der GmbH ist auf das Stammkapital, auch als Haftungskapital bezeichnet, beschränkt. Dieses Kapital muss bei der Gründung eingezahlt werden. Die Höhe des Haftungskapitals ist nur hinsichtlich des Mindestkapitals gesetzlich geregelt. Die Form der Stammeinlage kann bei der GmbH Gründung gewählt werden.
Die Haftung der GmbH ist auf das Stammkapital, auch als Haftungskapital bezeichnet, beschränkt. Dieses Kapital muss bei der Gründung eingezahlt werden. Die Höhe des Haftungskapitals ist nur hinsichtlich des Mindestkapitals gesetzlich geregelt. Die Form der Stammeinlage kann bei der GmbH Gründung gewählt werden.
Gemäß § 5 GmbHG muss das Mindestkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 25.000 Euro betragen. Dabei muss der Nennbetrag des Geschäftsanteils mind. 1 Euro betragen und auf volle Euro lauten. Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile des Stammkapitals kann unterschiedlich sein. Die Anmeldung der GmbH im Handelsregister kann bereits nach Einzahlung von einem Viertel des Stammkapitals (§ 7 Abs.2 GmbHG) erfolgen, wenn eine Einzahlung von mindestens 12.500 Euro, d.h. der Hälfte der Mindestkapitalisierung, gewährleistet ist.
Die GmbH Gründung kann als Bargründung oder als Sachgründung erfolgen im Gegensatz zur Gründung einer UG, bei der die Sachgründung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 5a Abs.2, S.2 GmbHG). Bei einer Bargründung werden die Stammeinlagen in Geld eingezahlt. Bei einer Sachgründung werden Sacheinlagen in das Stammkapital der Gesellschaft geleistet. Sacheinlagenfähig sind Sachen und Forderungen aber nicht Dienstleistungen (§ 27 Abs.2 AktG analog). Bei einer Einbringung von Sacheinlagen muss der Gesellschaftsvertrag weitere Angaben enthalten, wie die Angabe des Wertes der Sacheinlage oder die genaue Bezeichnung des einzubringenden Gegenstands. Ferner muss eine Vereinbarung erfolgen, dass die Gegenstände, die als Sacheinlagen eingebracht werden, der Gesellschaft zur freien, dauerhaften Verfügung übertragen werden und die Stammkapitaleinzahlung durch Sacheinlage ersetzt werden. Zudem muss eine Bewertung der Sacheinlagen zum tatsächlichen Zeitwert im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister erfolgen. Diesbezüglich findet eine Differenzhaftung der Gesellschafter gemäß § 9 Abs.1 GmbHG statt.
Bei der Ausgestaltung des schuldrechtlichen Dienstverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer ist eine arbeitsrechtliche Prüfung ratsam.
Die GmbH-Gründung unterliegt bestimmten Formerfordernissen und muss notariell beurkundet werden. Es ist ein Gesellschaftsvertrag (GmbH-Vertrag) zu erstellen, der zwingende Angaben, wie die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand, das Stammkapital der GmbH und die Stammeinlage der Gründungsgesellschafter, enthält. Zudem ist die Aufnahme von weiteren Regelungen in den Gesellschaftsvertrag der GmbH zu empfehlen. Grundsätzlich kann bei der Gründung einer GmbH oder einer UG ein vom Gesetzgeber vorgeschlagener Gesellschaftsvertrag, sog. Musterprotokoll, verwendet werden. Dieses enthält nur die zwingenden Angaben und lässt wichtige Regelungen, die in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden sollten, unberücksichtigt. Da der Gesellschaftsvertrag die Rechtsgrundlage der Gesellschaftsstruktur bildet, sollte dieser individuell ausgestaltet sein um den Vorstellungen und Bedürfnissen der Gesellschaftsgründer gerecht zu werden und die erforderliche Rechtssicherheit von Anfang an gewährleisten.
Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH. Die Anmeldung erfolgt beim örtlich zuständigen Amtsgericht durch schriftliche Erklärung des Geschäftsführers, dessen Unterschrift notariell beurkundet wird. Als Anlagen werden der Anmeldung der Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterliste beigefügt.
Die Gründungskosten einer GmbH richten sich nach der Höhe des Stammkapitals, der Art der Einlage (Sacheinlage oder Bareinlage) und der Anzahl der Gesellschafter (Ein-Mann-GmbH oder mindestens zwei Gesellschafter). Eine Übersicht zu den Gebühren des Handelsregisterverfahrens gibt die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main.
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