Soll ein Unternehmen in Deutschland von einem Geschäftsführer im Ausland vertreten werden oder ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, sind aufenthaltsrechtliche Regelungen zu beachten.
Der Arbeitgeber weiß, der künftige Arbeitnehmer muss eine Arbeitserlaubnis besitzen, um Vorwürfe von Schwarzarbeit und unerlaubter Beschäftigung auszuschließen. Diese pauschale Regel muss immer eingehalten werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber immer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses prüfen muss, dass sein künftiger Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis ist. Es empfiehlt sich diese Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag festzuhalten.
Differenzierter ist die Begutachtung, ob der potentielle Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis auch erhalten wird. Diese schwierige Frage stellt sich bereits im Rahmen der Verhandlungen eines Arbeitsvertrages. Sie kann auch nicht pauschal beantwortet werden und bedarf immer einer Einzelfallprüfung.
Klare Arbeitsverhältnisse
Die Frage, ob ein deutsches Unternehmen, dass ein europäisches Unternehmen als Subunternehmer beauftragt, sich ebenfalls mit ausländerrechtlichen Problematiken auseinandersetzen darf, wenn das europäische Subunternehmen sich ausländischer Arbeitskräfte zwecks Erfüllung des Vertrages und Erbringung der Leistungen in Deutschland bedient, ist zu bejahen. Dabei hat die Tatsache, dass diese ausländischen Arbeitnehmer in der EU eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis besitzen, auf die Beurteilung keinen Einfluss.
Die Frage, ob ein deutsches Unternehmen, dass ein europäisches Unternehmen als Subunternehmer beauftragt, sich ebenfalls mit ausländerrechtlichen Problematiken auseinandersetzen darf, wenn das europäische Subunternehmen sich ausländischer Arbeitskräfte zwecks Erfüllung des Vertrages und Erbringung der Leistungen in Deutschland bedient, ist zu bejahen. Dabei hat die Tatsache, dass diese ausländischen Arbeitnehmer in der EU eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis besitzen, auf die Beurteilung keinen Einfluss.
Der Arbeitgeber weiß, der künftige Arbeitnehmer muss eine Arbeitserlaubnis besitzen, um Vorwürfe von Schwarzarbeit und unerlaubter Beschäftigung auszuschließen. Diese pauschale Regel muss immer eingehalten werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber immer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses prüfen muss, dass sein künftiger Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis ist. Es empfiehlt sich diese Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag festzuhalten.
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Sie wollen einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer aus dem Ausland abschließen. Kontaktieren Sie uns und lassen Sie sich von unserem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht Maria Dupont Danzel d'Aumont beraten. Sie erreichen unsere Kanzlei in Frankfurt per E-Mail (anwalt@dda-legal.de) oder telefonisch unter +49 (0) 69 153 2933 00.
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Frankfurt | Luxembourg
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