Die nachfolgende Übersicht einer M&A Transaktion stellt einen Umriss des Ablaufs einer Transaktion mit einem luxemburgischen Zielunternehmen dar und ist bewusst allgemein gehalten. Je nach Einzelfall können weitere Schritte hinzukommen oder einzelne Etappen entfallen. Insbesondere in Transaktionen mit kapitalmarktrechtlicher Relevanz kann die Einhaltung bestimmter Verfahren gegenüber der CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier, luxemburgische Finanzaufsichtsbehörde) hinzukommen. Der Übersicht halber und damit diese Darstellung Allgemeingültigkeit behält, wurden diese speziellen Schritte nicht weiter erörtert.
Weiter ist, bevor es zum Vertragsschluss kommt, eine Legal Due Diligence über die Zielgesellschaft und gegebenenfalls ihre Vermögenswerte durchzuführen, um die mit der Transaktion verbundenen Risiken verstehen und minimieren zu können. Dabei gilt es zunächst den Umfang der Legal Due Diligence hinsichtlich der zu prüfenden Rechtsmaterien und durch Festlegung einer Materialitätsgrenze zu bestimmen, was ausschlaggebenden Charakter auf den Aufwand und manchmal auch auf die Dynamik der Transaktion zur Folge hat. Häufig werden materielle und immaterielle Vermögenswerte, insbesondere immobiliarrechtlicher Natur, bestehende Vertragsverhältnisse, bestehende Arbeitsverhältnisse, regulatorische Aspekte und laufende streitige Verfahren begutachtet, da diese maßgeblichen Einfluss auf die Kaufpreisbildung der Zielgesellschaft haben können.
Je nach Tempo und Umfang der Transaktion können offene Fragen und Punkte im Rahmen eines Q&A-Prozesses behandelt werden, bei denen die Parteien und ihre Berater den Ist-Zustand des Ziels erörtern. Das Ergebnis dieses Prozesses kann anschließend in die Zusicherungen und Garantien (Representations and Warranties) einfließen.
Der letzte Schritt vor dem dinglichen Vollzug des Kaufvertrags, das heißt der Übertragung des Eigentums am Zielunternehmen, ist der erfolgreiche Abschluss des Closingprozesses.
Das Datum des Closings, der Stichtag (Completion Date oder Closing Date), für die Übertragung der Anteile oder Vermögenswerte muss mit Bedacht ausgewählt werden. Einerseits muss genügend Zeit gegeben sein, um alle für das Closing notwendigen Vorbereitungen zu treffen und Schritte zu vollziehen. Andererseits haben die Parteien meistens ein großes Interesse, die Transaktion schnellstmöglich nach dem Ende der Due Diligence, bzw. so schnell wie möglich nach dem Signing durchzuführen. Wesentliche Änderungen am Zielunternehmen nach Vertragsschluss aber vor Übertragung sollen so vermieden werden.
Bedingung für die Erfüllung des Closings ist der Eintritt, bzw. die Erfüllung aller vertraglich vereinbarten aufschiebenden Bedingungen (Closing Precedents oder Closing Conditions).
Neben den bereits angesprochenen Punkten, werden hier regelmäßig zumindest die benötigten gesellschaftsrechtlichen Zustimmungen der Beteiligten und ggf. der Zielgesellschaft (Vinkulation oder Vinkulierung) enthalten sein. Auch wird der Käufer in den meisten Fällen zwischen dem Signing und dem Closing seine Finanzierung absichern.
Die letzte Bedingung zum Vollzug der Kerntransaktion ist in der Regel die Zahlung des Kaufpreises, mit deren Nachweis dann der Kaufgegenstand übertragen wird. Daneben werden oft während oder im unmittelbaren Anschluss an das Closing die letzten Maßnahmen (Closing Actions) im Zusammenhang mit der Übertragung des Unternehmens durchgeführt, bei Share Deals zum Beispiel die Amtsniederlegung der Geschäftsführer oder der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Entlastung durch die Gesellschafter.
Neben der Übertragung der Eigentumsrechte werden beim Closing auch alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand (Closing Deliveries) übergeben.
Die Erfüllung aller Voraussetzung des Closings kann zu Beweiszwecken in einer separaten Urkunde (Closing Confirmation oder Closing Memorandum) festgehalten werden. Neuerdings kann ebenfalls die (post-Closing) Registrierung im Transparenzregister Luxemburg notwendig sein.
Hierzu gehört zunächst die Beratung und Vertretung im vorvertraglichen Bereich, etwa bei der gemeinsamen Ausarbeitung der Möglichkeiten und der verfügbaren Rahmenbedingungen für eine Akquisitions- oder Veräußerungsstrategie unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte, der Erstellung einer Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) oder einer Absichtserklärung (Letter of Intent oder Memorandum of Understanding). Auch empfiehlt es sich, insbesondere bei internationalen Projekten, einen Step-Plan auszuarbeiten.
Weiter ist, bevor es zum Vertragsschluss kommt, eine Legal Due Diligence über die Zielgesellschaft und gegebenenfalls ihre Vermögenswerte durchzuführen, um die mit der Transaktion verbundenen Risiken verstehen und minimieren zu können. Dabei gilt es zunächst den Umfang der Legal Due Diligence hinsichtlich der zu prüfenden Rechtsmaterien und durch Festlegung einer Materialitätsgrenze zu bestimmen, was ausschlaggebenden Charakter auf den Aufwand und manchmal auch auf die Dynamik der Transaktion zur Folge hat. Häufig werden materielle und immaterielle Vermögenswerte, insbesondere immobiliarrechtlicher Natur, bestehende Vertragsverhältnisse, bestehende Arbeitsverhältnisse, regulatorische Aspekte und laufende streitige Verfahren begutachtet, da diese maßgeblichen Einfluss auf die Kaufpreisbildung der Zielgesellschaft haben können.
Je nach Tempo und Umfang der Transaktion können offene Fragen und Punkte im Rahmen eines Q&A-Prozesses behandelt werden, bei denen die Parteien und ihre Berater den Ist-Zustand des Ziels erörtern. Das Ergebnis dieses Prozesses kann anschließend in die Zusicherungen und Garantien (Representations and Warranties) einfließen.
Wird der Erwerber einer Zielgesellschaft nicht Alleingesellschafter, kann es auch erforderlich sein die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft umzugestalten oder eine Gesellschaftervereinbarung abzuschließen. Dies kann vor, bei oder nach dem Abschluss des Kaufvertrags geschehen, sollte aber in jedem Fall vor der Unterzeichnung ausgehandelt und in der Vertragsdokumentation festgehalten werden.
Eine unzulässige, weil missbräuchliche Wahl des Gerichtsstands (forum shopping) ist im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken zu vermeiden. Auch regulatorische, wettbewerbsrechtliche und ggf. andere öffentlich-rechtliche Voraussetzungen müssen spätestens hier berücksichtigt werden und in den Anteilskaufvertrag einfließen, zum Beispiel in Form einer aufschiebenden Bedingung (Condition Precedent oder Closing Condition).
Durch Nebenabreden (Covenants) im Vertrag können die Parteien darüber hinaus sicherstellen, dass sich das Zielunternehmen und die Parteien selbst bis zum Abschluss der Transaktion an die Vertragsbedingungen halten.
Auch auf formeller Ebene muss der Vertragsschluss vorbereitet werden. Das heißt, die erforderliche Dokumentation muss rechtzeitig erstellt sein.
Hierzu gehören in der Regel die Beschlüsse der Verwaltungsorgane der Vertragsparteien, entsprechende Gesellschafterbeschlüsse, die wirksame Erteilung der für die Transaktion benötigten Vollmachten und eventuell die KYC-Dokumentation.
Für die Übertragung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft (société anoynme oder SA) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée oder SARL) luxemburgischen Rechts ist eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich, kann im Einzelfall jedoch erwünscht sein.
Der letzte Schritt vor dem dinglichen Vollzug des Kaufvertrags, das heißt der Übertragung des Eigentums am Zielunternehmen, ist der erfolgreiche Abschluss des Closingprozesses.
Das Datum des Closings, der Stichtag (Completion Date oder Closing Date), für die Übertragung der Anteile oder Vermögenswerte muss mit Bedacht ausgewählt werden. Einerseits muss genügend Zeit gegeben sein, um alle für das Closing notwendigen Vorbereitungen zu treffen und Schritte zu vollziehen. Andererseits haben die Parteien meistens ein großes Interesse, die Transaktion schnellstmöglich nach dem Ende der Due Diligence, bzw. so schnell wie möglich nach dem Signing durchzuführen. Wesentliche Änderungen am Zielunternehmen nach Vertragsschluss aber vor Übertragung sollen so vermieden werden.
Bedingung für die Erfüllung des Closings ist der Eintritt, bzw. die Erfüllung aller vertraglich vereinbarten aufschiebenden Bedingungen (Closing Precedents oder Closing Conditions).
Neben den bereits angesprochenen Punkten, werden hier regelmäßig zumindest die benötigten gesellschaftsrechtlichen Zustimmungen der Beteiligten und ggf. der Zielgesellschaft (Vinkulation oder Vinkulierung) enthalten sein. Auch wird der Käufer in den meisten Fällen zwischen dem Signing und dem Closing seine Finanzierung absichern.
Sie profitieren von einer koordinierten und effizienten Herangehensweise unter Berücksichtigung der Aspekte des deutschen, wie auch des luxemburgischen Rechts und haben in unserer Kanzlei Ihren Ansprechpartner für Ihre grenzübergreifende Gesellschaftstätigkeit. Dabei kann die Kommunikation in deutscher, französischer oder englischer Sprache erfolgen und nötige Dokumentation ein- oder mehrsprachig erstellt werden.
Anwaltskanzlei DDA Legal ist Ihr direkter und vertraulicher Rechtsvertreter bei internationalen Transaktionen nach luxemburgischem Recht der Gesellschaften. Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei, Jehan Dupont Danzel d'Aumont, bietet Ihnen, als luxemburgischer Anwalt, direkte Beratung bei Unternehmensstrukturierung in Luxemburg. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung direkt per E-Mail (LuxDesk@dda-legal.de) oder telefonisch +49 (0) 69 98 97 22 555.
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Partnerschaft von Rechtsanwälten & Avocat à la Cour mbB
Member of the DDA international network of law firms
Frankfurt | Luxembourg
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