Was ist bei grenzüberschreitender Sitzverlegung maßgebend und welche Theorien sind bei der Bestimmung des Unternehmenssitzes zu beachten?
In Ländern die die Gründungstheorie anwenden ist eine Sitzverlegung der Gesellschaft in aller Regel hingegen unproblematisch möglich, weil diese bei der Beurteilung der Frage, welchem Recht die Gesellschaft untersteht davon ausgehen, dass das Recht des satzungsmäßigen Sitzes maßgeblich ist - und zwar unabhängig von der Frage wo die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Die Gesellschaft bleibt deshalb auch bei der Wegverlegung ihres Sitzes ins Ausland bestehen.
Länder die die Gründungstheorie anwenden sind das Vereinigte Königreich, die USA und mit Einschränkungen die Niederlande, die Schweiz, Italien, Spanien, Dänemark, Schweden, Estland, Liechtenstein und Japan.
In Ländern die die Gründungstheorie anwenden ist eine Sitzverlegung der Gesellschaft in aller Regel hingegen unproblematisch möglich, weil diese bei der Beurteilung der Frage, welchem Recht die Gesellschaft untersteht davon ausgehen, dass das Recht des satzungsmäßigen Sitzes maßgeblich ist - und zwar unabhängig von der Frage wo die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Die Gesellschaft bleibt deshalb auch bei der Wegverlegung ihres Sitzes ins Ausland bestehen.
Länder die die Gründungstheorie anwenden sind das Vereinigte Königreich, die USA und mit Einschränkungen die Niederlande, die Schweiz, Italien, Spanien, Dänemark, Schweden, Estland, Liechtenstein und Japan.
Innerhalb der Europäischen Union bestehen durch die nunmehr langjährige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu diesem Themenkomplex zahlreiche Erleichterungen. So müssen Unionsländer, die der Sitztheorie folgen den Zuzug ausländischer Gesellschaften aus der EU zulassen und verstoßen sonst gegen das Unionsrecht. Daher ist es möglich, dass zum Beispiel eine englische Limited ihren Sitz in Deutschland haben kann.
Anders sah es bisher aus, wenn es um den Wegzug der Gesellschaften ging. Hier war es bisher so, dass die nationale Gesetzgebung Anwendung findet. Lässt sie eine Wegverlegung des Gesellschaftssitzes nicht ohne vorherige Liquidation der Gesellschaft zu, musste diese durchgeführt werden. Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu diesem Thema, gilt diese Praxis aber nunmehr nicht mehr uneingeschränkt.
Innerhalb der Europäischen Union bestehen durch die nunmehr langjährige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu diesem Themenkomplex zahlreiche Erleichterungen. So müssen Unionsländer, die der Sitztheorie folgen den Zuzug ausländischer Gesellschaften aus der EU zulassen und verstoßen sonst gegen das Unionsrecht. Daher ist es möglich, dass zum Beispiel eine englische Limited ihren Sitz in Deutschland haben kann.
Anders sah es bisher aus, wenn es um den Wegzug der Gesellschaften ging. Hier war es bisher so, dass die nationale Gesetzgebung Anwendung findet. Lässt sie eine Wegverlegung des Gesellschaftssitzes nicht ohne vorherige Liquidation der Gesellschaft zu, musste diese durchgeführt werden. Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu diesem Thema, gilt diese Praxis aber nunmehr nicht mehr uneingeschränkt.
Unser internationales Team besteht aus Anwälten und Advokaten die durchgängig mehrsprachig und in verschiedenen Rechtsordnungen qualifiziert sind. Wir verfügen über einschlägige Erfahrung in der Führung und Koordination von internationalen Mandaten und grenzüberschreitender Interessenvertretung sowohl außergerichtlich als auch vor den ordentlichen Gerichten oder im Arbitrageverfahren (Schiedsverfahren) sowie bei Vollstreckung von Schuldtiteln im Ausland.
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Sie suchen Beratung, die ausländische Rechtsordnungen umfasst und brauchen einen guten Anwalt mit internationaler Kompetenz? Wir geben die Verantwortung nicht an Dritte weiter, sondern sind und bleiben Ihr einziger Ansprechpartner auch bei länderübergreifenden Rechtsfragen. Lesen Sie hier, was wir grenzüberschreitend in Luxemburg beraten.
Frankreich und deutsch-französisches Recht
Luxemburgisches Gesellschaftsrecht in deutscher Sprache
Volksrepublik China, Hongkong und Taiwan
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Sie haben Fragen zum deutschen und europäischen Gesellschaftsrecht im Hinblick auf Sitzverlegung ins Ausland. Kontaktieren Sie uns und lassen sich von unserem erfahrenen Anwalt für Gesellschaftsrecht Jehan Dupont Danzel d'Aumont in Frankfurt beraten. Sie erreichen unsere Anwaltskanzlei in Frankfurt per E-Mail (anwalt@dda-legal.de) oder telefonisch unter +49 (0) 69 98 97 22 500.
DDA Legal Dupont Danzel d’Aumont
Partnerschaft von Rechtsanwälten & Avocat à la Cour mbB
Member of the DDA international network of law firms
Frankfurt | Luxembourg
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