Securitization - Verbriefung in Luxemburg

FLEXIBEL, VIELSEITIG & ZUVERLÄSSIG

Verbriefung in Luxemburg - Anwalt erklärt die wichtigsten Eigenschaften

Luxemburg hat sich als erstklassiges Zentrum für Verbriefungen etabliert und bietet ein attraktives Umfeld für die Strukturierung und Durchführung von Verbriefungstransaktionen. Mit einem modernen und flexiblen Verbriefungsgesetz, steuerlichen Vorteilen und einer effizienten regulatorischen Infrastruktur ist Luxemburg ein bevorzugter Standort für Investoren und Finanzdienstleister weltweit.

Sie wird von Investmentfonds und institutionellen Investoren, Finanzinstituten, sowie von Versicherungen, Immobilienunternehmen und Konzernen genutzt. Sie kann ebenfalls als Finanzierungs- und Refinanzierungsmodell für kleine und mittlere Unternehmen dienen. Durch die Verbriefung von Vermögenswerten können KMUs ihre Liquidität verbessern, Kapital freisetzen und Zugang zu neuen Finanzierungsquellen erhalten, die sonst möglicherweise nicht zugänglich wären.

Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Vorteilen, den wesentlichen Merkmalen, den Rechtsformen und Besonderheiten der Verbriefung in Luxemburg:

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Verbriefungsgesellschaft nach luxemburgischem Recht

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für Verbriefungen in Luxemburg

Verbriefungen werden in Luxemburg durch das Gesetz vom 22. März 2004 über die Verbriefung reglementiert.
Die Verbriefung in Luxemburg ist ein flexibles, im Prinzip nicht reguliertes und steuereffizientes Instrument, das nicht der Finanzmarktausicht der CSSF (Commission de surveillance du secteur financier) untersteht.
Die Verbriefung erfolgt entweder über einem von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ohne eigene Rechtsform) oder über eine Spezial-Zweckgesellschaft (SPV). Diese unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Gesellschaftsrechts und kann unterschiedliche Rechtsformen haben.
Das Risiko aus dem Wertpapier wird somit vom Geschäftsrisiko des (vorherigen) Eigentümers des Vermögenswertes getrennt und auf die Verbriefungsgesellschaft übertragen.

Rechtsgrundlagen für Verbriefungen in Luxemburg

Verbriefungen werden in Luxemburg durch das Gesetz vom 22. März 2004 über die Verbriefung reglementiert.

Die Verbriefung in Luxemburg ist ein flexibles, im Prinzip nicht reguliertes und steuereffizientes Instrument, das nicht der Finanzmarktausicht der CSSF (Commission de surveillance du secteur financier) untersteht.

Die Verbriefung erfolgt entweder über einem von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (ohne eigene Rechtsform) oder über eine Spezial-Zweckgesellschaft (SPV). Diese unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Gesellschaftsrechts und kann unterschiedliche Rechtsformen haben.

Das Risiko aus dem Wertpapier wird somit vom Geschäftsrisiko des (vorherigen) Eigentümers des Vermögenswertes getrennt und auf die Verbriefungsgesellschaft übertragen.

Optimierung und Investitionen

Das luxemburgische Verbriefungsgesetz sieht die Insolvenzsicherheit (Anspruchsverzichtklausel, Konkursantragsverzichtsklausel und vorrangige Befriedigung der Verbriefungsgesellschaft) vor, um so die verbrieften Vermögenswerte vor Insolvenzrisiken zu schützen. Die für eine Verbriefung notwendigen Schutzmechanismen werden somit gesetzlich vorgesehen.

Damit lassen sich Verbriefungsgeschäfte in Luxemburg zu unterschiedlichen Zwecken einsetzen - für unternehmensinterne Transaktionen oder Kapitalmarkttransaktionen oder gemischten Transaktionsvorhaben. Sie können z.B. im Rahmen einer Restrukturierung, als auch zur rechtssicheren und steuerlich vorteilhaften Ermöglichung von Investitionen durch Fremdkapital aus privaten Mitteln verwendet werden.

Kosteneffizienz

Durch die Möglichkeit die Verbriefungsgesellschaft mit Teilvermögen (Kompartimente) auszustatten, können mehrere, voneinander isolierte, Kompartimente eingerichtet werden.

Diese sind dann von allen anderen Teilvermögen und auch von der Verbriefungsgesellschaft selbst vollständig getrennt.
Dies ist extrem kosteneffizient, da hierdurch auf komplizierte Einzelvertragswerke verzichtet werden kann und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand stark reduziert werden kann. Auch müssen die weiteren gesetzlichen Vorgaben des Gesellschaftsrechts, zum Beispiel im Hinblick auf die Mindestkapitalisierung, nur einmal erfüllt werden.
Auf diese Weise können mehrere - auch völlig unterschiedliche – Projekte über dieselbe Investitionsstruktur laufen.

Welche Rechtsformen von Verbriefungsgesellschaften gibt es in Luxemburg?

Soll die Verbreifung über eine Zweckgesellschaft (SPV) erfolgen, kommen folgende Rechtsformen in Frage:

  • Aktiengesellschaft (société anonyme oder SA);
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée oder S.à r.l.);
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions oder SCA);
  • Kommanditgesellschaft (société en commandite simple) oder SCS);
  • Spezialkommenditgeselschaft (société en commandite spéciale oder SCSp);
  • vereinfachte Aktiengesellschaft (société par actions simplifiées oder SAS);
  • Offene Handelsgesellschaft (société en nom collectif oder SENC); oder
  • Genossenschaft, die wie eine Aktiengesellschaft organisiert ist (société coopérative organisée comme une société anonyme oder SCSA).
In der Praxis sind die ersten beiden Gesellschaftsformen die häufigsten.

Was kann verbrieft werden?

Das Verbriefungsgesetz erlaubt somit die Verbriefung eines breiten Spektrums von Vermögenswerten in Luxemburg. 

Insbesondere können Risiken im Zusammenhang mit dem Besitz von beweglichen oder unbeweglichen, materiellen oder immateriellen Vermögenswerten sowie Risiken, die sich aus den von Dritten übernommenen Verpflichtungen oder aus Tätigkeiten Dritter ergeben, verbrieft werden.

In der Praxis handelt es sich bei den Verbriefungstransaktionen in Luxemburg in der Regel um gewerbliche Kredite, notleidende Kredite, Hypothekendarlehen, Forderungen aus Leasingverträgen, Verbraucherkredite, Erträge aus dem operativen Geschäft, usw.

Die Verbriefung von Sachwerten ist mit Einschränkungen zulässig, sofern der Zweck der Transaktion darin besteht, diese Vermögenswerte zu refinanzieren und liquide zu machen. 

Merkmale der luxemburgischen Verbriefung

Luxemburg hat sich als führender Standort für die Verbriefung von Vermögenswerten etabliert. Die Verbriefung in Luxemburg zeichnet sich durch zahlreiche attraktive Merkmale aus, die Investoren und Finanzdienstleister gleichermaßen anziehen.

Ein modernes und flexibles Verbriefungsgesetz, steuerliche Effizienz, regulatorische Klarheit und eine robuste Finanzinfrastruktur sind nur einige der Aspekte, die Luxemburg als bevorzugtes Ziel für Verbriefungstransaktionen auszeichnen. Die Möglichkeit, eine Vielzahl von Vermögenswerten zu verbriefen, kombiniert mit der breiten Akzeptanz und dem Renommee des luxemburgischen Finanzplatzes, macht Verbriefungen in Luxemburg zu einer optimalen Lösung für die Optimierung und Diversifikation von Investitionsstrategien.

Entdecken Sie die wesentlichen Merkmale der luxemburgischen Verbriefung und wie sie Ihre Finanzprojekte effizient und erfolgreich unterstützen können.

Die Verbriefung nach luxemburgischem Recht weist die folgenden wesentlichen Eigenschaften auf:

  • Investitionen sind in alle Arten von Vermögenswerten möglich. Diese müssen lediglich einen prognostizierbaren Zahlungsstrom erzeugen.

  • Es ist keine Diversifizierung erforderlich. Auch ein einzelner Vermögensgegenstand kann verbrieft werden.

  • Investitionen stehen nur in Form von Privatplatzierungen oder für professionelle Anleger offen.

  • Keine Beschränkung des verwalteten Vermögens der Höhe nach.

  • Bis zu drei Emissionen von Wertpapieren pro Jahr sind ohne Beaufsichtigung durch die CSSF möglich.

  • Als Wertpapier können sowohl Eigenkapital- als auch Fremdkapitaltitel ausgegeben werden, z. B. Gesellschaftsanteile, Aktien, Schuldverschreibungen, Genussrechte oder Zertifikate.

  • Sondervermögen in Teilfonds innerhalb des Fonds möglich, die Verbriefung kann als Umbrella-Fonds funktionieren.

  • Die Konten müssen jährlich von einem oder mehreren unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft werden.

  • Die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) ist nicht auch Verbriefungsgesellschaften anwendbar, solange sie Fremdkapital emittieren und nicht entsprechend einer Investmentpolitik verwaltet werden.

  • Verwaltungsdienstleistungen für die Verbriefungsgesellschaft und die Investmentverwaltung sind mehrwertsteuerbefreit. Auch die an Dritte ausgelagerte Verwaltung luxemburgischer Verbriefungsgesellschaften kann mehrwertsteuerbefreit sein.

  • Die Verbriefung ist steuerneutral und unterliegen nicht der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer. Ausschüttungen durch die Verbriefungsgesellschaften sind steuerlich abzugsfähig. Die Besteuerung erfolgt auf Investorebene.

Vorteile der Verbriefung in Luxemburg

Luxemburg ist ein führender Standort für die Verbriefung von Vermögenswerten. Die Verbriefung in Luxemburg bietet zahlreiche Vorteile, die das Land zu einem attraktiven Ziel für Investoren und Finanzdienstleister machen:
 
  1. Stabile und vorteilhafte rechtliche Rahmenbedingungen: Luxemburg verfügt über ein modernes und flexibles Verbriefungsgesetz, das eine Vielzahl von Strukturen und Anlageklassen ermöglicht. Das Verbriefungsgesetz von 2004 bietet einen klaren und rechtssicheren Rahmen, der speziell auf die Bedürfnisse von Investoren und Emittenten zugeschnitten ist.
  2. Steuerliche Effizienz: Verbriefungsgesellschaften in Luxemburg profitieren von steuerlichen Vorteilen, einschließlich der Möglichkeit, Einkünfte weitgehend steuerneutral an die Investoren weiterzuleiten. Dies macht Luxemburg zu einem äußerst attraktiven Standort für die Steueroptimierung von Verbriefungstransaktionen.
  3. Flexibilität bei der Strukturierung: Luxemburg erlaubt eine breite Palette von Verbriefungsvehikeln. Diese Flexibilität ermöglicht maßgeschneiderte Lösungen, die den spezifischen Bedürfnissen der Investoren und der Art der zu verbriefenden Vermögenswerte gerecht werden.
  4. Regulatorische Klarheit und Effizienz: Die luxemburgischen Regulierungsbehörden, insbesondere die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF), sind bekannt für ihre Effizienz und Transparenz. Die klare und vorhersehbare Regulierung sorgt für Vertrauen und Planungssicherheit bei Investoren und Emittenten.
  5. Solide Infrastruktur und Fachkenntnisse: Luxemburg verfügt über eine ausgezeichnete Finanzinfrastruktur und eine hohe Dichte an spezialisierten Dienstleistern, darunter Wirtschaftsprüfer, Verwahrstellen und administrative Dienstleister. Diese Fachkenntnisse unterstützen eine effiziente und professionelle Abwicklung von Verbriefungstransaktionen.
  6. Breites Spektrum an verbriefbaren Vermögenswerten: In Luxemburg können verschiedene Vermögenswerte verbrieft werden, darunter Forderungen, Hypotheken, Unternehmensanleihen, Konsumkredite und exotischere Anlageklassen wie Intellectual Property und Erträge. Diese Breite ermöglicht es Investoren, eine Vielzahl von Anlageklassen in ihre Verbriefungsstrukturen einzubinden.
  7. Hohe Akzeptanz und Reputation: Luxemburg genießt weltweit einen exzellenten Ruf als Finanzzentrum. Die hohe Akzeptanz und das Renommee des luxemburgischen Finanzplatzes stärken das Vertrauen der Investoren und erleichtern die Kapitalbeschaffung.
Durch diese zahlreichen Vorteile positioniert sich Luxemburg als erstklassiger Standort für die Verbriefung von Vermögenswerten. Investoren und Emittenten profitieren von einem stabilen und flexiblen rechtlichen Rahmen, steuerlichen Vorteilen, regulatorischer Klarheit und einer erstklassigen Infrastruktur.

Merkmale der luxemburgischen Verbriefung

Die Verbriefung nach luxemburgischem Recht weist die folgenden wesentlichen Eigenschaften auf:

  • Investitionen sind in alle Arten von Vermögenswerten möglich. Diese müssen lediglich einen prognostizierbaren Zahlungsstrom erzeugen.

  • Es ist keine Diversifizierung erforderlich. Auch ein einzelner Vermögensgegenstand kann verbrieft werden.

  • Investitionen stehen nur in Form von Privatplatzierungen oder für professionelle Anleger offen.

  • Keine Beschränkung des verwalteten Vermögens der Höhe nach.

  • Aktives Marketing ist nicht erlaubt.

  • Bis zu drei Emissionen von Wertpapieren pro Jahr sind ohne Beaufsichtigung durch die CSSF möglich.

  • Als Wertpapier können sowohl Eigenkapital- als auch Fremdkapitaltitel ausgegeben werden, z. B. Gesellschaftsanteile, Aktien, Schuldverschreibungen, Genussrechte oder Zertifikate.

  • Sondervermögen in Teilfonds innerhalb des Fonds möglich, die Verbriefung kann als Umbrella-Fonds funktionieren.

  • Die Konten müssen jährlich von einem oder mehreren unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft werden.

  • Die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) ist nicht auch Verbriefungsgesellschaften anwendbar, solange sie Fremdkapital emittieren und nicht entsprechend einer Investmentpolitik verwaltet werden.

  • Verwaltungsdienstleistungen für die Verbriefungsgesellschaft und die Investmentverwaltung sind mehrwertsteuerbefreit. Auch die an Dritte ausgelagerte Verwaltung luxemburgischer Verbriefungsgesellschaften kann mehrwertsteuerbefreit sein.

  • Die Verbriefung ist steuerneutral und unterliegen nicht der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer. Ausschüttungen durch die Verbriefungsgesellschaften sind steuerlich abzugsfähig. Die Besteuerung erfolgt auf Investorebene.

Ihr Anwalt bei Verbriefungen in Luxemburg

Profitieren Sie von unserer umfassenden Expertise im Bereich der luxemburgischen Verbriefungen. Unsere erfahrene Anwaltskanzlei bietet Ihnen maßgeschneiderte Beratung und Unterstützung bei der Strukturierung, Umsetzung und Verwaltung von Verbriefungstransaktionen.

Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess, von der Auswahl der geeigneten Verbriefungsvehikel über die Einhaltung regulatorischer Anforderungen bis hin zur Optimierung Ihrer steuerlichen Situation.

ertrauen Sie auf unser Fachwissen und unsere Erfahrung, um Ihre Verbriefungsprojekte effizient und erfolgreich zu gestalten.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Beratung.

Arbeitsweise von DDA Legal bei grenzüberschreitenden Mandaten

Sie profitieren von einer koordinierten und effizienten Herangehensweise unter Berücksichtigung der Aspekte des deutschen, wie auch des luxemburgischen Rechts und haben in unserer Kanzlei Ihren Ansprechpartner für Ihre grenzübergreifende Geschäftstätigkeit. Dabei kann die Kommunikation in deutscher, englischer und französischer Sprache, aber auch auf Russisch oder Chinesisch erfolgen.

DDA Legal Anwaltskanzlei Luxemburg Desk

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LuxDesk@dda-legal.de
Cedric Buisine
Ansprechpartner
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Die Anwaltskanzlei DDA Legal ist Ihr direkter anwaltlicher Berater in allen Fragen mit Bezug zur Verbriefung in Luxemburg. Avocat à la Cour Cedric Buisine steht Ihnen als luxemburgischer Anwalt mit langjähriger Erfahrung und spezialisierter Beratungspraxis gerne zur Seite.
Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung direkt per E-Mail (LuxDesk@dda-legal.de) oder telefonisch +49 (0) 69 98 97 22 555.
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