Bankguthaben und Wertpapiere im deutsch-französischen Erbfall

Bei Erbfällen mit grenzüberschreitendem Bezug zwischen Deutschland und Frankreich stellt sich regelmäßig die Frage nach der Behandlung von Bankguthaben, Wertpapierdepots und sonstigen Kapitalanlagen. Diese Seite erläutert, wie der Zugriff auf französische Konten im Erbfall funktioniert, welche Besonderheiten bei Wertpapierdepots und Fondsbeteiligungen gelten, wie die steuerliche Nachlassaufstellung erfolgt und einige wichtige praktische Hinweise für Erben mit Wohnsitz in Deutschland.

Zugriff auf französische Bankkonten im Erbfall

In Frankreich sind Banken gesetzlich verpflichtet, Konten nach dem Tod eines Kontoinhabers unverzüglich zu sperren (blocage du compte). Der Zugriff durch Erben ist nur über einen Notar möglich, der den Nachweis der Erbenstellung vorlegt – etwa durch das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) oder einen acte de notoriété. Erst nach entsprechender Freigabe können Erben über die Guthaben verfügen.

Zur Ermittlung aller Konten des Erblassers können Notare in Frankreich das zentrale Bankkontenregister FICOBA (Fichier des comptes bancaires et assimilés) abfragen. Es verzeichnet alle in Frankreich geführten Konten einer Person – Girokonten, Sparkonten, Depots und Lebensversicherungskonten. Für Erben ist dies besonders hilfreich, wenn sie nicht über alle Konten des Erblassers informiert waren. Das FICOBA kann jedoch nur von Notaren, Gerichtsvollziehern und Steuerbehörden abgefragt werden – nicht direkt von den Erben.

Bankguthaben und Wertpapiere im deutsch-französischen Erbfall

Gemeinschaftskonten und Tontine-Klausel

Auch Gemeinschaftskonten, bei denen beide Ehepartner als Inhaber eingetragen waren, werden nach dem Tod eines Kontoinhabers in Frankreich grundsätzlich vollständig gesperrt – bis der Nachweis der Erbfolge erbracht ist. Dies kann für den überlebenden Ehegatten in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn das Gemeinschaftskonto das einzige laufende Konto war.

Eine Ausnahme besteht beim sogenannten compte joint avec clause de tontine: Bei dieser Kontoform mit Überlebensklausel gehen die Guthaben im Todesfall automatisch auf den überlebenden Kontoinhaber über – ohne Blockierung und ohne Einschaltung des Notars. Diese Klausel ist jedoch nicht bei allen Banken standardmäßig vorgesehen und muss ausdrücklich vereinbart werden. Steuerlich wird der übertragene Betrag je nach Verwandtschaftsgrad des überlebenden Kontoinhabers der Erbschaftsteuer unterworfen.

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Wertpapierdepots, PEA und Fondsbeteiligungen im Erbfall

Französische Banken und Vermögensverwalter führen in vielen Fällen auch Wertpapierdepots, Beteiligungen an Fonds oder strukturierte Sparprodukte. Diese unterliegen ebenfalls dem Erbrecht und müssen bewertet, erklärt und ggf. umgeschichtet oder verkauft werden. Die Wertermittlung erfolgt zum Todeszeitpunkt.

In bestimmten Fällen ist eine gesonderte steuerliche Behandlung vorzunehmen, etwa bei Kapitalerträgen aus thesaurierenden Fonds oder bei Depotwerten in ausländischer Währung.

Der PEA (Plan d'épargne en actions) hat im Erbfall eine wichtige Besonderheit: Er wird automatisch aufgelöst beim Tod des Inhabers. Die enthaltenen Wertpapiere werden auf ein gewöhnliches Depot übertragen – die steuerlichen Vorteile des PEA, insbesondere die Befreiung von der Einkommensteuer auf Kapitalerträge, entfallen damit vollständig. Für Erben bedeutet dies, dass sie zwar die Wertpapiere erben, nicht aber den steuerlichen Status des Kontos. Die Erträge aus diesen Papieren unterliegen ab dem Todeszeitpunkt der normalen Besteuerung.

Steuerliche Behandlung und Nachlassaufstellung

Bankguthaben und Depotwerte müssen in der Erbschaftsteuererklärung in Frankreich vollständig angegeben werden. Die Bewertung erfolgt nach dem Stand am Todestag. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Erträge noch nach dem Tod gutgeschrieben werden oder Zinserträge aus dem Ausland stammen.

Zur korrekten Besteuerung muss eine vollständige Auflistung der Geldanlagen erfolgen. Französische Notare verlangen dazu Kontoauszüge, Depotübersichten und ggf. Steuerbescheinigungen. Auch in Deutschland steuerpflichtige Kapitalerträge können dem Nachlass zugeordnet werden, sodass eine doppelte steuerliche Bewertung erforderlich werden kann. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich regelt die gegenseitige Anrechnung.

Kapitalanlagen außerhalb Frankreichs – etwa in Deutschland, Luxemburg oder der Schweiz – unterliegen ebenfalls der französischen Besteuerung, wenn der Erblasser in Frankreich ansässig war. Die steuerliche Bewertung in beiden Ländern kann notwendig sein.

Praktische Abwicklung und Fristen

In der Praxis kann die Freigabe französischer Konten mehrere Wochen bis Monate dauern. Die Bearbeitungszeit hängt von der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, der Reaktionszeit der Bank sowie der Komplexität des Nachlasses ab. Erben sollten frühzeitig alle erforderlichen Dokumente zusammenstellen – insbesondere das Europäische Nachlasszeugnis oder den acte de notoriété, Sterbeurkunde, Erbschaftsteuererklärung sowie Kontoauszüge zum Todestag.

Die Erbschaftsteuererklärung muss in Frankreich innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod eingereicht werden – bei Todesfällen im Ausland innerhalb von zwölf Monaten. Für Bankguthaben und Wertpapiere sind dabei die Stände zum Todestag maßgeblich. Bei Fristversäumnis drohen Verzugszinsen und steuerliche Zuschläge. Mehr dazu: Kosten für Erben in Frankreich.

Praxisbeispiel: Bankguthaben und Wertpapiere im deutsch-französischen Erbfall

Praxisbeispiel: Gemischter Nachlass mit französischen und deutschen Konten

Ein in Paris lebender deutscher Staatsangehöriger verstirbt und hinterlässt seinen zwei Kindern mit Wohnsitz in München neben einem Appartement auch ein Wertpapierdepot bei einer französischen Bank (120.000 €), ein Girokonto in Frankreich (15.000 €) sowie ein deutsches Sparkonto (80.000 €).

Die Kinder haben zunächst keinen unmittelbaren Zugriff auf die französischen Konten. Das Wertpapierdepot wird zum Stichtag (Todestag) bewertet und in die Erbschaftsteuererklärung aufgenommen. War ein PEA vorhanden, wird dieser automatisch aufgelöst und die Papiere auf ein normales Depot übertragen – die steuerlichen Vorteile entfallen. Das deutsche Sparkonto unterliegt ebenfalls der französischen Erbschaftsteuer, da der Erblasser in Frankreich ansässig war – das Doppelbesteuerungsabkommen regelt die Anrechnung der ggf. auch in Deutschland anfallenden Steuer.

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Glossar: Schlüsselbegriffe zu Bankguthaben und Wertpapieren im Erbfall

  • Blocage du compte: Gesetzlich vorgeschriebene Sperrung französischer Bankkonten nach dem Tod des Inhabers – Freigabe nur über den Notar nach Vorlage geeigneter Erbnachweise.
  • FICOBA (Fichier des comptes bancaires et assimilés): Zentrales französisches Bankkontenregister – ermöglicht Notaren und Behörden die Ermittlung aller in Frankreich geführten Konten des Erblassers.
  • Compte joint avec clause de tontine: Gemeinschaftskonto mit Überlebensklausel – Guthaben gehen im Todesfall automatisch auf den überlebenden Kontoinhaber über, ohne Notareinschaltung. Steuerlich je nach Verwandtschaftsgrad erbschaftsteuerpflichtig.
  • PEA (Plan d'épargne en actions): Steuerbegünstigtes Wertpapierkonto – wird im Erbfall automatisch aufgelöst; steuerliche Vorteile entfallen für die Erben.
  • Acte de notoriété: Vom Notar erstelltes Dokument zum Nachweis der Erbenstellung – Voraussetzung für die Freigabe gesperrter Konten. Mehr: Die Rolle des Notars beim Erbfall in Frankreich.
  • Nachlassaufstellung Bankguthaben: Vollständige Erfassung aller Konten und Depots zum Todestag – Grundlage für die Erbschaftsteuererklärung. Banken sind zur Mitwirkung verpflichtet.
  • Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich-Deutschland: Regelt die Vermeidung doppelter Besteuerung von Kapitalvermögen im Erbfall und die gegenseitige Anrechnung gezahlter Steuern. Mehr: Steuerliche Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich.

Beratung zu Bankguthaben und Wertpapieren im deutsch-französischen Erbfall

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