Steuerliche Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich im Erbfall

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen zwischen Deutschland und Frankreich treffen zwei sehr unterschiedliche Erbschaftsteuersysteme aufeinander. Trotz des gemeinsamen Doppelbesteuerungsabkommens unterscheiden sich Freibeträge, Steuersätze, Bewertungsregeln und Schenkungsmöglichkeiten erheblich. Diese Seite gibt einen strukturierten Überblick über die wesentlichen Unterschiede und einige wichtige Hinweise zur steuerlichen Gestaltung.

Grundstruktur der Erbschaftsteuer im Vergleich

In Deutschland unterliegt der gesamte Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer (§ 1 ErbStG). Bei unbeschränkter Steuerpflicht – also wenn Erblasser oder Erbe ihren Wohnsitz in Deutschland haben – wird der weltweite Nachlass erfasst. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad.

In Frankreich ist die Erbschaftsteuer ebenfalls personen- und vermögensbezogen geregelt: Sie fällt an, wenn der Erblasser oder der Erbe seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hat, oder wenn sich das Vermögen in Frankreich befindet – unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten. Die Höhe der Steuer ist progressiv und basiert auf dem Verwandtschaftsgrad sowie der Vermögenshöhe.

Steuerliche Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich im Erbfall

Die Bewertung von Immobilien erfolgt in beiden Ländern grundsätzlich zum Verkehrswert. In Frankreich gilt dies ohne Einschränkung; in Deutschland werden standardisierte Bewertungsverfahren (Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren) angewendet, die am Verkehrswert orientiert sind. In der Praxis kann die Bewertung in beiden Ländern für dieselbe Immobilie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen – etwa wenn grenzüberschreitende Liegenschaften betroffen sind.

Freibeträge und Steuersätze im Vergleich (Stand 2026)

Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Unterschiede bei Freibeträgen und Steuersätzen (Stand 2026):

Verwandtschaftsgrad Freibetrag Deutschland Freibetrag Frankreich Steuersatz Deutschland Steuersatz Frankreich
Ehepartner 500.000 € Vollständig befreit 7–30 % 0 %
Kinder 400.000 € 100.000 € 7–30 % 5–45 %
Enkel (Erbschaft)* 200.000 € 1.594 € 7–30 % 5–45 %
Geschwister 20.000 € 15.932 € 15–43 % 35–45 %
Nichtverwandte 20.000 € 1.594 € 30–50 % 60 %

* Bei Enkeln in Frankreich gilt der Freibetrag von 1.594 € nur bei der Erbschaft. Bei Schenkungen an Enkel gilt ein deutlich höherer Freibetrag von 31.865 € – siehe Abschnitt „Schenkungen unter Lebenden" weiter unten.

Die deutschen Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden – die französischen alle 15 Jahre. Dies hat erhebliche Bedeutung für die Nachlassplanung durch gestaffelte Schenkungen.

Schenkungen unter Lebenden – Freibeträge im Vergleich

Sowohl in Frankreich als auch in Deutschland bietet das Schenkungsrecht erhebliche Möglichkeiten zur steuerlichen Nachlassplanung. Die Freibeträge können durch frühzeitige Schenkungen ausgeschöpft werden – allerdings mit wichtigen Unterschieden: In Frankreich können die regulären Schenkungsfreibeträge (z. B. 100.000 € pro Kind) alle 15 Jahre erneut genutzt werden, in Deutschland gilt eine entsprechende Frist von 10 Jahren.

Don familial de sommes d'argent (Art. 790 G CGI):
Das französische Recht sieht darüber hinaus eine eigenständige Befreiung für Geldschenkungen vor: Nach Art. 790 G CGI können Eltern, Großeltern und Urgroßeltern ihren Kindern, Enkeln oder Urenkeln Geldbeträge bis zu 31.865 € steuerfrei zuwenden – pro Donator, pro Begünstigten, alle 15 Jahre erneuerbar. Voraussetzung: Der Schenkende ist zum Zeitpunkt der Schenkung unter 80 Jahre alt. Diese Befreiung kumuliert mit dem regulären Freibetrag von 100.000 € (Kinder) – ein Elternteil kann einem Kind damit bis zu 131.865 € steuerfrei schenken.

Ein deutsches Pendant existiert nicht in dieser Form – im deutschen Recht sind Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer identisch strukturiert, dieselben Freibeträge und Steuersätze gelten, und es gibt keine zusätzliche pauschale Geldschenkungsbefreiung.

⚠ Temporäre Befreiung nach Art. 790 A bis CGI – befristet bis 31.12.2026

Seit dem 15. Februar 2025 gilt befristet bis zum 31. Dezember 2026 eine zusätzliche Befreiung von bis zu 100.000 € für Geldschenkungen, die für den Kauf einer Neubauwohnung als Hauptwohnsitz oder für energetische Sanierungsmaßnahmen verwendet werden (Art. 790 A bis CGI). Diese Befreiung kumuliert mit dem regulären Freibetrag und Art. 790 G – ein Elternteil kann einem Kind damit bis zu 231.865 € steuerfrei schenken, sofern die Mittel zweckgebunden eingesetzt werden.

Diese Regelung läuft am 31. Dezember 2026 aus – eine Verlängerung ist zum aktuellen Stand nicht beschlossen. Mehr zur steuerlichen Gestaltung: Erbschaftsteuer in Frankreich: Grundlagen, Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten.

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Doppelbesteuerungsabkommen und Anrechnungsmechanismus

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen vom 12. Oktober 2006, in Kraft getreten am 3. April 2009, regelt die Zuständigkeit beider Staaten für die Besteuerung grenzüberschreitender Erbfälle. Es ersetzt das frühere DBA von 1959, das weiterhin für die Einkommensteuer gilt.

Die zentralen Regelungen des DBA:

  • Unbewegliches Vermögen (Immobilien): Wird grundsätzlich im Belegenheitsstaat besteuert. Eine Immobilie in Frankreich wird also vorrangig in Frankreich besteuert – auch wenn Erblasser und Erben in Deutschland ansässig sind.
  • Bewegliches Vermögen: Bankguthaben, Wertpapiere und ähnliche Vermögenswerte werden grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Erblassers besteuert.
  • Betriebsvermögen: Wird im Staat des Unternehmenssitzes besteuert.

Deutschland hat das Recht, die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen (Art. 11 DBA). Eine vollständige Vermeidung von Doppelbesteuerung ist jedoch nicht immer möglich: Wenn die deutschen Freibeträge höher sind als die französischen, erhebt Deutschland auf den in Frankreich besteuerten Vermögensteil ggf. noch den Differenzbetrag. Die Gesamtbelastung entspricht in diesem Fall dem jeweils höheren der beiden nationalen Steuersätze – eine echte Doppelbelastung wird zwar vermieden, aber eine Minderbelastung durch das günstigere Recht ist ebenfalls nicht garantiert.

Praxisbeispiel: DBA und Anrechnung im deutsch-französischen Erbfall

Praxisbeispiel: Erbe in München, Nachlass in Paris

Ein in München wohnhafter Erbe erbt von seinem in Paris lebenden Vater ein Appartement (400.000 €) sowie ein Bankguthaben bei einer französischen Bank (80.000 €) – Gesamtnachlass: 480.000 €.

In Frankreich werden beide Vermögenswerte zusammen veranlagt. Nach Abzug des Freibetrags von 100.000 € sind 380.000 € steuerpflichtig. Die französische Erbschaftsteuer beträgt nach progressivem Tarif ca. 72.194 €.

In Deutschland wird ebenfalls der Gesamtnachlass von 480.000 € erfasst. Nach Abzug des deutschen Freibetrags von 400.000 € sind 80.000 € steuerpflichtig – die deutsche Erbschaftsteuer beträgt 7 % = 5.600 €.

Deutschland rechnet die in Frankreich gezahlte Steuer an – jedoch nur bis zur Höhe des Anrechnungshöchstbetrags, der sich aus dem Verhältnis des in Frankreich belegenen Vermögens zum Gesamtnachlass und der deutschen Steuerlast ergibt. Da die deutsche Steuer (5.600 €) deutlich unterhalb der in Frankreich gezahlten Steuer (72.194 €) liegt, fällt im Ergebnis keine zusätzliche deutsche Steuer an. Die Gesamtbelastung entspricht der französischen Steuer von ca. 72.194 €.

Das Beispiel verdeutlicht: Das DBA verhindert eine echte Doppelbesteuerung – es garantiert jedoch nicht die Anwendung des günstigeren Rechts. Da der deutsche Freibetrag für Kinder mit 400.000 € deutlich höher ist als der französische (100.000 €), ist die Gesamtbelastung erheblich höher als bei einem rein deutschen Erbfall. Eine frühzeitige steuerliche Planung kann die Gesamtbelastung erheblich reduzieren. Mehr dazu: Nachlassplanung in Frankreich: Strategien für deutschsprachige Erben.

Glossar: Schlüsselbegriffe zu den steuerlichen Unterschieden

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Frankreich: Abkommen vom 12. Oktober 2006, in Kraft seit 3. April 2009 – regelt die Besteuerungszuständigkeit für grenzüberschreitende Erbfälle und Schenkungen. Gilt für alle Erbfälle ab dem 3. April 2009.
  • Unbeschränkte Steuerpflicht: In Deutschland gilt diese bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers oder Erben in Deutschland – der weltweite Nachlass wird erfasst.
  • Belegenheitsstaat: Staat, in dem ein Vermögensgegenstand (insbesondere Immobilien) belegen ist – nach dem DBA hat dieser das vorrangige Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen.
  • Anrechnungsmethode: Im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer wird auf die inländische Steuer angerechnet – verhindert echte Doppelbesteuerung, garantiert aber nicht das günstigere Ergebnis.
  • Art. 790 G CGI (Don familial): Steuerbefreiung für Geldschenkungen in Frankreich bis zu 31.865 € pro Donator/Begünstigtem, alle 15 Jahre erneuerbar – kumuliert mit dem regulären Schenkungsfreibetrag.
  • Art. 790 A bis CGI: Temporäre Befreiung (15.02.2025–31.12.2026) für zweckgebundene Geldschenkungen bis 100.000 € – für Immobilienerwerb oder energetische Sanierung.
  • Schenkungsfreibetrag Deutschland: Identisch mit den Erbschaftsteuerfreibeträgen – alle 10 Jahre erneuerbar. Kein Pendant zur deutschen Geldschenkungsbefreiung nach Art. 790 G.

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Arbeitsweise von DDA Legal bei grenzüberschreitenden Mandaten

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