Die Soulte (Ausgleichszahlung) im französischen Erbrecht

Die Soulte ist die Ausgleichszahlung, mit der im französischen Erbrecht die Wertgleichheit zwischen Miterben hergestellt wird, wenn ein Erbe einen Nachlassgegenstand vollständig übernimmt – typischerweise eine Immobilie oder einen Betrieb. Sie ist damit das zentrale Instrument, um eine Erbengemeinschaft aufzulösen, ohne den Gegenstand verkaufen zu müssen. Diese Seite erläutert, auf welcher Grundlage ein Miterbe die Übernahme verlangen kann, nach welchem Stichtag die Soulte berechnet wird, wie sie zu zahlen ist – und weshalb sie steuerlich weit günstiger behandelt wird, als viele Erben annehmen.

Was ist die Soulte? Begriff und Anwendungsbereich

Die Soulte ist eine Ausgleichszahlung, die ein Miterbe an die übrigen Miterben leistet, wenn er im Rahmen der Erbauseinandersetzung einen Nachlassgegenstand erhält, dessen Wert seine Erbquote übersteigt. Sie beruht auf einem Grundgedanken des französischen Teilungsrechts: Die Teilung muss keine Gleichheit in Natur herstellen – wohl aber Gleichheit im Wert. Ein Miterbe darf also mehr an Substanz erhalten, solange er den Mehrwert in Geld ausgleicht.

Praktisch bedeutsam wird die Soulte immer dort, wo ein Nachlassgegenstand sich nicht sinnvoll aufteilen lässt. Der klassische Fall ist die Immobilie: Ein Geschwisterteil möchte das Familienhaus oder die Ferienwohnung behalten, die anderen wünschen die Auszahlung ihres Anteils. Ebenso häufig betroffen sind Unternehmensbeteiligungen und Betriebe, deren Zerschlagung wirtschaftlich unsinnig wäre. Ohne die Soulte bliebe in diesen Fällen häufig nur der Verkauf – regelmäßig gegen den Willen desjenigen Miterben, der den Gegenstand erhalten möchte.

Die Soulte kommt sowohl bei der einvernehmlichen Teilung (partage amiable) als auch bei der gerichtlichen Teilung (partage judiciaire) zum Einsatz. Die einvernehmliche Teilung setzt die Zustimmung sämtlicher Miterben voraus und wird notariell beurkundet, sobald Grundbesitz betroffen ist. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Tribunal judiciaire und kann zur Bewertung Sachverständige hinzuziehen.

Erstberatung zum Thema Erbrecht in Frankreich durch erfahrenen Rechtsanwalt  

Die Soulte – Ausgleichszahlung unter Miterben im französischen Erbrecht

Attribution préférentielle: Wer kann die Übernahme verlangen?

Die Soulte ist stets die Gegenleistung für die Übernahme eines Gegenstands. Damit stellt sich die vorgelagerte Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage ein Miterbe die Übernahme überhaupt verlangen kann – und nicht nur darum bitten muss. Diese Grundlage bietet die bevorzugte Zuteilung (attribution préférentielle) nach Art. 831 ff. Code civil.

Der überlebende Ehegatte und jeder Miterbe, der auch Miteigentümer des jeweiligen Erbgegenstandes ist, können die bevorzugte Zuteilung insbesondere verlangen für:

  • die Wohnung, die dem Antragsteller im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich als Wohnsitz diente, samt Mobiliar (Art. 831-2 Nr. 1 Code civil);
  • die Räume, in denen der Antragsteller seinen Beruf ausübt, samt der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Gegenstände (Art. 831-2 Nr. 2 Code civil);
  • ein land-, forstwirtschaftliches, gewerbliches, industrielles, handwerkliches oder freiberufliches Unternehmen, an dessen Bewirtschaftung der Antragsteller tatsächlich mitgewirkt hat (Art. 831 Code civil).

Für den überlebenden Ehegatten ist die Zuteilung der gemeinsam bewohnten Ehewohnung sogar von Rechts wegen durchsetzbar (Art. 831-3 Code civil): Liegen die Voraussetzungen vor, muss das Gericht sie aussprechen; die übrigen Miterben können sie nicht verhindern. In allen übrigen Fällen entscheidet das Gericht nach Abwägung der beteiligten Interessen – bei mehreren Bewerbern etwa danach, wer den Betrieb am ehesten fortführen kann.

Drei Punkte werden in der Praxis regelmäßig übersehen: Die bevorzugte Zuteilung tritt nicht automatisch ein, sondern muss ausdrücklich beantragt werden. Mehrere Miterben können sie gemeinsam beantragen, um den Gegenstand zusammen zu halten (Art. 832-3 Code civil). Und schließlich kann das Gericht die Zuteilung verweigern, wenn der Antragsteller nicht darlegen kann, dass er die Soulte tatsächlich aufzubringen vermag – die Finanzierung sollte daher frühzeitig geklärt werden.

Berechnung der Soulte und der maßgebliche Bewertungsstichtag

Die Berechnung der Soulte folgt im Grunde einer einfachen Formel: Vom Wert des zugeteilten Gegenstands wird der Anteil abgezogen, der dem übernehmenden Erben nach seiner Erbquote ohnehin zusteht. Der verbleibende Betrag ist die Soulte und wird unter den übrigen Miterben im Verhältnis ihrer Erbquoten aufgeteilt. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche Belastungen des Gegenstands – etwa Hypotheken, Grundpfandrechte oder ein bestehender Nießbrauch des überlebenden Ehegatten, der den Wert des zugeteilten Eigentums erheblich mindert.

Entscheidend – und in der Praxis die häufigste Fehlerquelle – ist der maßgebliche Bewertungsstichtag. Nach Art. 829 Code civil werden die Nachlassgegenstände zu ihrem Wert im Zeitpunkt der Teilung (jouissance divise) bewertet, also des Übergangs des Alleingenusses. Dieser Zeitpunkt liegt dem Gesetz zufolge so nah wie möglich an der Teilung. Nur ausnahmsweise kann das Gericht einen früheren Zeitpunkt festsetzen, wenn dies der Gleichbehandlung der Miterben besser dient (Art. 829 Abs. 3 Code civil). Für die bevorzugte Zuteilung verweist Art. 832-4 Code civil ausdrücklich auf diese Regelung.

⚠ Zwei Stichtage, die nicht verwechselt werden dürfen

Für die Erbschaftsteuer ist der Wert am Todestag maßgeblich. Für die Berechnung der Soulte hingegen der Wert im Zeitpunkt der Teilung (Art. 829 Code civil).

Bei einer Erbauseinandersetzung, die sich über mehrere Jahre hinzieht, und bei steigenden Immobilienpreisen kann die Differenz beträchtlich sein – zulasten des übernehmenden Erben und zugunsten der weichenden Miterben. Die Cour de cassation hat zuletzt bestätigt, dass frühere Wertgutachten nicht endgültig sind, solange der Zeitpunkt der Teilung (jouissance divise) nicht festgelegt wurde (Cass. 1re civ., 3. Juli 2024, Nr. 22-11.170). Wer eine Immobilie übernehmen möchte, hat daher regelmäßig ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer zügigen Auseinandersetzung.

Erstberatung zum Thema Erbrecht in Frankreich durch erfahrenen Rechtsanwalt  

Zahlung, Stundung, Verzinsung und Wertanpassung der Soulte

Zahlung und Finanzierung der Soulte im französischen Erbrecht

Nach Art. 832-4 Code civil ist die Soulte im Grundsatz sofort und in Geld zu zahlen (payable comptant), sofern die Miterben nichts anderes vereinbaren. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz zwei praktisch wichtige Ausnahmen: In den Fällen der Zuteilung der Ehewohnung an den überlebenden Ehegatten (Art. 831-3) und der Zuteilung eines landwirtschaftlichen Betriebs (Art. 832) kann der übernehmende Erbe für höchstens die Hälfte der Soulte eine Stundung von bis zu zehn Jahren verlangen. Die gestundeten Beträge sind mangels abweichender Vereinbarung zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

Veräußert der übernehmende Erbe den zugeteilten Gegenstand, wird der noch offene Teil der Soulte sofort fällig; bei Teilveräußerungen wird der Erlös an die Miterben ausgekehrt und auf die Restsoulte angerechnet. Zur Sicherung ihres Anspruchs steht den weichenden Miterben zudem ein Vorrecht am zugeteilten Gegenstand zu. Bleibt die Zahlung aus, stellt dies allerdings die einmal erfolgte Zuteilung nicht rückwirkend in Frage – die Miterben sind auf die Durchsetzung ihrer Geldforderung verwiesen.

Eine Besonderheit gilt bei gestundeter Soulte: Nach Art. 828 Code civil passen sich die noch offenen Beträge im gleichen Verhältnis an, wenn sich der Wert der zugeteilten Gegenstände seit der Teilung um mehr als ein Viertel erhöht oder vermindert hat – sofern die Beteiligten dies nicht ausdrücklich abbedungen haben. Gerade bei langen Zahlungsfristen und volatilen Immobilienmärkten sollte hierzu eine bewusste vertragliche Regelung getroffen werden.

Die Soulte muss nicht zwingend aus Eigenmitteln aufgebracht werden. Üblich ist die Finanzierung über ein Bankdarlehen; möglich ist auch eine Leistung an Erfüllungs statt durch Übertragung anderer Vermögenswerte. Deutsche Kreditinstitute finanzieren in Frankreich belegene Immobilien allerdings nur eingeschränkt, sodass die Finanzierung frühzeitig – und möglichst vor Stellung des Zuteilungsantrags – geklärt werden sollte. Mehr zu den mit der Teilung verbundenen Aufwendungen: Kosten für Erben in Frankreich.

Steuerliche Behandlung: die Teilung wirkt deklaratorisch

Die steuerliche Behandlung der Soulte wird häufig falsch eingeschätzt. Ausgangspunkt ist der deklaratorische Charakter der Teilung (Art. 883 Code civil): Jeder Miterbe gilt rückwirkend ab dem Todestag als alleiniger Eigentümer der ihm zugeteilten Gegenstände – und als niemals Eigentümer der übrigen. Zivilrechtlich findet zwischen den Miterben also kein Tausch und keine Übertragung statt; die Erbengemeinschaft wird so behandelt, als hätte sie nie bestanden.

Diese Fiktion übernimmt das Steuerrecht in zwei wortgleich formulierten Vorschriften – mit erheblichen Vorteilen für die Beteiligten:

  • Keine Übertragungsteuer auf die Soulte (Art. 748 CGI): Erfolgt die Teilung ausschließlich zwischen den ursprünglichen Miterben – oder deren Ehegatten, Vor- und Nachfahren beziehungsweise Gesamtrechtsnachfolgern –, gilt sie trotz der Soulte nicht als entgeltliche Übertragung. Es fallen daher keine droits de mutation à titre onéreux an, also keine grunderwerbsteuerähnliche Abgabe auf die Ausgleichszahlung.
  • Keine Veräußerungsgewinnsteuer beim Empfänger (Art. 150 U IV CGI): Die Miterben, die die Soulte erhalten, versteuern hierauf unter denselben Voraussetzungen keinen Veräußerungsgewinn (plus-value immobilière) – auch dann nicht, wenn zwischen Erbfall und Veräußerung ein Mehrwert erzielt wird und das obwohl sie wirtschaftlich betrachtet ihren Anteil gegen Geld hingeben.

Die Soulte ist zudem kein zusätzlicher erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang. Die Erbschaftsteuer knüpft allein an den Erbfall an: Jeder Erbe versteuert seine Erbquote, unabhängig davon, wie der Nachlass später real geteilt wird. Ausgelöst wird durch die Teilung lediglich die Teilungsabgabe (droit de partage) von 2,5 % auf den Nettowert des geteilten Vermögens (Art. 746 CGI) – und zwar, das ist die Kehrseite des Begünstigungsregimes, ohne Abzug der Soulte.

Behalten oder verkaufen? Der wirtschaftliche Vergleich

Für den Miterben, der das Familienhaus behalten möchte, stellt sich die Frage nicht als „Teilung oder Kauf“, sondern als „behalten oder verkaufen und anderswo neu erwerben“. In dieser Gegenüberstellung ist die Übernahme aus der Erbengemeinschaft deutlich günstiger:
  • Übertragungsteuer: Wer aus der Erbengemeinschaft heraus übernimmt, zahlt lediglich 2,5 %. Wer stattdessen verkauft und ein vergleichbares Objekt am Markt erwirbt, zahlt dort die vollen droits de mutation à titre onéreux – derzeit je nach Département rund 5,1 % bis 6,3 %.
  • Vertragsform unerheblich: Der ermäßigte Satz gilt gleichermaßen für die Teilung mit Soulte und für den förmlichen Erwerb des Anteils eines Miterben (licitation, Art. 750 II CGI). Entscheidend ist allein, dass der Vorgang im Kreis der ursprünglichen Miterben bleibt.
  • Maklerprovision: Entfällt bei der Übernahme vollständig.
  • Veräußerungsgewinn: Die weichenden Miterben versteuern die erhaltene Soulte nicht (Art. 150 U IV CGI). Beim Verkauf an einen Außenstehenden wäre ihr Gewinnanteil hingegen steuerpflichtig.
  • Haltedauer: Beim übernehmenden Erben läuft sie bereits ab dem Todestag – bei einem Neuerwerb beginnt sie von vorn.
Zwei Vorbehalte: Die Notarhonorare werden hierdurch nicht geringer; der acte de partage folgt einem eigenen Tarif, und Bemessungsgrundlage ist der gesamte geteilte Nachlass. Und die Prozentsätze sind nicht unmittelbar vergleichbar, weil die Bemessungsgrundlagen auseinanderfallen: Die Teilungsabgabe wird auf den Nettowert des gesamten geteilten Nachlasses erhoben, die DMTO hingegen auf den Wert des einzelnen Gegenstands. Der Vorteil bleibt im Regelfall bestehen, sollte aber im Einzelfall berechnet werden.

Erstberatung zum Thema Erbrecht in Frankreich durch erfahrenen Rechtsanwalt  

⚠ Zwei Fallstricke, die Sie kennen sollten

1. Beteiligung eines Dritten lässt das Begünstigungsregime entfallen. Die Vorteile nach Art. 748 CGI und Art. 150 U IV CGI setzen voraus, dass die Teilung ausschließlich im Kreis der ursprünglichen Miterben (und der ihnen gleichgestellten Personen) erfolgt. Nimmt eine dritte Person an der Teilung teil – etwa der Erwerber eines Erbteils –, entfällt die Begünstigung vollständig, und die Soulte wird wie ein Kaufpreis besteuert. Eine Veräußerung von Erbteilen an Dritte sollte daher niemals ohne vorherige steuerliche Prüfung erfolgen.

2. Die gezahlte Soulte erhöht nicht die Anschaffungskosten. Verkauft der übernehmende Erbe die Immobilie später, wird als Anschaffungspreis der Verkehrswert im Zeitpunkt des Eintritts in die Erbengemeinschaft angesetzt. Die von ihm gezahlte Soulte wird nicht hinzugerechnet – sein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn fällt dadurch höher aus. Immerhin läuft die für die Abschläge maßgebliche Haltedauer bereits ab dem Eintritt in die Erbengemeinschaft, was die Belastung mit zunehmender Haltedauer wieder abmildert.

Praxisbeispiel: Übernahme eines Hauses an der Côte d'Azur

Praxisbeispiel: Wenn drei Jahre Verzögerung 30.000 € kosten

Ein Vater mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Nizza verstirbt und hinterlässt zwei in Deutschland lebende Kinder als Miterben zu je einer Hälfte. Zum Nachlass gehören ein Haus an der Côte d'Azur sowie ein Bankkonto. Der Sohn möchte das Haus übernehmen, die Tochter wünscht die Auszahlung ihres Anteils.

Grundlage der Übernahme: Da der Sohn das Haus nicht selbst bewohnt, steht ihm kein Anspruch auf bevorzugte Zuteilung zu. Die Übernahme setzt daher das Einvernehmen der Schwester voraus – der Weg führt über eine einvernehmliche Teilung (partage amiable), die der Notar beurkundet.

Der Stichtag entscheidet: Zum Todeszeitpunkt ist das Haus 400.000 € wert. Die Auseinandersetzung zieht sich – auch wegen der Abstimmung zwischen den Geschwistern – über drei Jahre hin; im Zeitpunkt der Teilung liegt der Wert bei 460.000 €. Für die Erbschaftsteuer bleibt es beim Wert am Todestag. Für die Soulte hingegen ist nach Art. 829 Code civil der Wert im Zeitpunkt der Teilung maßgeblich: Der Sohn schuldet seiner Schwester daher 230.000 € – und nicht 200.000 €. Die Verzögerung hat ihn 30.000 € "gekostet".

Steuerlich günstig: Beide Geschwister sind ursprüngliche Miterben. Auf die Soulte fallen daher keine droits de mutation an (Art. 748 CGI), und die Schwester versteuert die erhaltenen 230.000 € nicht als Veräußerungsgewinn (Art. 150 U IV CGI). Ausgelöst wird lediglich die Teilungsabgabe auf den Nettowert des geteilten Nachlasses.

Der Blick nach vorn: Verkauft der Sohn das Haus später für 520.000 €, wird sein Veräußerungsgewinn nicht etwa auf Basis der gezahlten Soulte, sondern ausgehend vom Verkehrswert beim Eintritt in die Erbengemeinschaft – also 400.000 € – berechnet. Die 230.000 €, die er seiner Schwester gezahlt hat, erhöhen seine Anschaffungskosten nicht. Immerhin rechnet die Haltedauer ab dem Erbfall, sodass ihm die Abschläge für die Haltedauer zugutekommen.

Die Zahlen dienen allein der Veranschaulichung. Sie zeigen jedoch, worauf es in der Beratung ankommt: auf die frühzeitige Klärung der Finanzierung, auf die Wahl des Bewertungsstichtags – und auf eine zügige Auseinandersetzung.

Glossar: Schlüsselbegriffe zur Soulte im französischen Erbrecht

  • Soulte (Ausgleichszahlung): Geldzahlung eines Miterben an die übrigen Miterben, wenn der Wert des ihm zugeteilten Gegenstands seine Erbquote übersteigt. Sie stellt die Gleichheit im Wert her, ohne eine Gleichheit in Natur zu verlangen.
  • Attribution préférentielle: Bevorzugte Zuteilung eines Nachlassgegenstands nach Art. 831 ff. Code civil – etwa der selbst bewohnten Wohnung, der Berufsräume oder eines Betriebs. Muss ausdrücklich verlangt werden; für den überlebenden Ehegatten ist die Zuteilung der Ehewohnung von Rechts wegen durchsetzbar (Art. 831-3 Code civil). Mehr: Erbrecht des Ehegatten in Frankreich.
  • Date de jouissance divise (Art. 829 Code civil): Bewertungsstichtag für die Berechnung der Soulte – so nah wie möglich am Zeitpunkt der Teilung, nicht der Todestag. Nur ausnahmsweise kann das Gericht einen früheren Zeitpunkt festsetzen, wenn dies der Gleichbehandlung besser dient.
  • Effet déclaratif du partage (Art. 883 Code civil): Deklaratorische Wirkung der Teilung – jeder Miterbe gilt rückwirkend ab dem Todestag als alleiniger Eigentümer der ihm zugeteilten Gegenstände. Grundlage der steuerlichen Begünstigung der Soulte.
  • Partage amiable / partage judiciaire: Einvernehmliche Teilung mit Zustimmung aller Miterben – notariell zu beurkunden, sobald Grundbesitz betroffen ist – gegenüber der gerichtlichen Teilung durch das Tribunal judiciaire, wenn keine Einigung erzielt wird. Mehr: Erbauseinandersetzung und Konflikte unter Miterben in Frankreich.
  • Art. 748 CGI: Teilungen im Kreis der ursprünglichen Miterben gelten trotz Soulte nicht als entgeltliche Übertragung – es fallen keine droits de mutation à titre onéreux (Grunderwerbssteuer) an. Bei Beteiligung eines Dritten entfällt die Begünstigung.
  • Art. 150 U IV CGI: Die Miterben, die die Soulte erhalten, versteuern hierauf keinen Veräußerungsgewinn. Kehrseite: Die gezahlte Soulte erhöht beim übernehmenden Erben nicht die Anschaffungskosten für eine spätere Veräußerung.
  • Droit de partage: Teilungsabgabe von 2,5 % auf den Nettowert des geteilten Vermögens (Art. 746 CGI), berechnet ohne Abzug der Soulte. Mehr: Kosten für Erben in Frankreich.
  • Art. 828 Code civil: Wertanpassung einer gestundeten Soulte, wenn sich der Wert der zugeteilten Güter seit der Teilung um mehr als ein Viertel verändert hat – sofern nicht abbedungen.

Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite stellen ein unverbindliches Informationsangebot und keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Insbesondere sind sie nicht geeignet eine qualifizierte Beratung im Einzelfall zu ersetzen.

Beratung zur Soulte und zur Erbauseinandersetzung in Frankreich

Unsere Kanzlei berät Sie zur Bewertung des Nachlassgegenstands, zur Durchsetzung oder Abwehr eines Antrags auf bevorzugte Zuteilung, zur vertraglichen Ausgestaltung der Soulte einschließlich Stundung und Wertanpassung sowie zu den steuerlichen Folgen im deutsch-französischen Kontext.

Weiterführende Informationen zu verwandten Themen finden Sie auf folgenden Seiten:

Arbeitsweise von DDA Legal bei grenzüberschreitenden Mandaten

Sie profitieren von einer koordinierten und effizienten Herangehensweise unter Berücksichtigung der Aspekte des deutschen, wie auch des französischen Rechts und haben in unserer Kanzlei Ihren Ansprechpartner für Ihre grenzübergreifende Geschäftstätigkeit. Dabei kann die Kommunikation in deutscher, englischer und französischer Sprache, aber auch auf Russisch oder Chinesisch erfolgen.

DDA Legal Anwaltskanzlei French Desk

Schaumainkai 87
60596 Frankfurt am Main
Tel: +49 (0) 69 98 97 22 533
E-Mail: FrenchDesk@dda-legal.de
Jehan Dupont Danzel d'Aumont
Ansprechpartner
Jehan Dupont Danzel d'AumontPartnercontact.jdda@dda-legal.de

Anwalt für französisches Erbrecht

Die Anwaltskanzlei DDA Legal ist Ihr direkter anwaltlicher Berater in allen Fragen mit Bezug zum grenzüberschreitenden Erbrecht. Rechtsanwalt und Avocat à la Cour Jehan Dupont Danzel d'Aumont steht Ihnen mit langjähriger Erfahrung und umfangreicher Beratungspraxis gerne zur Seite.
Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung direkt per E-Mail (FrenchDesk@dda-legal.de) oder telefonisch +49 (0) 69 98 97 22 500.
Jehan Dupont Danzel d'Aumont
Jehan Dupont Danzel d'AumontPartnercontact.jdda@dda-legal.de
Ansprechpartner

DDA Legal