Erbschaftsteuer in Frankreich (Droits de succession)

Die Erbschaftsteuer in Frankreich – die sogenannten droits de succession – betrifft nicht nur in Frankreich lebende Erben, sondern auch deutschsprachige Erben mit Vermögen in Frankreich. Diese Seite erläutert, wann Erbschaftsteuer in Frankreich anfällt, welche Freibeträge und Steuersätze gelten, einige wichtige Besonderheiten bei Ehegatten und PACS-Partnern sowie die steuerliche Behandlung des Nachlassinventars.

Wann fällt Erbschaftsteuer in Frankreich an?

Erbschaftsteuer (droits de succession) wird in Frankreich grundsätzlich erhoben, wenn:

  • der Erblasser in Frankreich ansässig war,
  • der Erbe in Frankreich seinen steuerlichen Wohnsitz hat (innerhalb der letzten 6 von 10 Jahren), oder
  • sich Vermögenswerte in Frankreich befinden – z. B. Immobilien, Bankkonten oder Unternehmensbeteiligungen.

Das bedeutet: Auch wenn der Erblasser in Deutschland ansässig war, kann Erbschaftsteuer in Frankreich anfallen, wenn z. B. eine Ferienimmobilie in Frankreich zum Nachlass gehört. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich ist in diesem Fall anzuwenden.

Erbschaftsteuer in Frankreich – droits de succession

Besonders komplex ist die steuerliche Behandlung, wenn Vermögenswerte – etwa Immobilien in Drittländern – über Gesellschaften gehalten werden. In diesen Konstellationen stellt sich die Frage, ob das Gesellschaftsvermögen steuerlich als Immobilienvermögen oder als Beteiligung einzuordnen ist. Die Einschaltung erfahrener Steuerexperten ist in solchen Fällen unerlässlich.

Freibeträge und Steuersätze nach Verwandtschaftsgrad (Stand 2026)

Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben. Die folgende Übersicht zeigt die Freibeträge und Steuersätze (Stand 2026 – Barème unverändert seit 2011):

Verwandtschaftsverhältnis Freibetrag Steuersatz
Kinder / Eltern 100.000 € 5–45 % (progressiv)
Enkelkinder (Erbschaft) 1.594 €* 5–45 % (progressiv)
Enkelkinder (Schenkung) 31.865 € 5–45 % (progressiv)
Geschwister 15.932 € 35–45 %
Neffen / Nichten 7.967 € 55 %
Stiefkinder (tatsächlich erzogen, ab 2026) 15.932 € 60 %
Nichtverwandte (z. B. Lebensgefährten) 1.594 € 60 %
Ehegatten / PACS-Partner (Erbschaft) vollständig befreit 0 %

* Bei Repräsentation (Elternteil vorverstorben) erhält das Enkelkind den Freibetrag des Elternteils von 100.000 €. Freibeträge für Enkelkinder bei Schenkungen (31.865 €) und bei Erbschaft (1.594 €) unterscheiden sich erheblich – ein wichtiger Aspekt der Nachlassplanung in Frankreich.

Neu ab 1. Januar 2026: Stiefkinder, die tatsächlich vom Erblasser erzogen wurden (nicht adoptiert), erhalten nun einen Freibetrag von 15.932 € statt bisher 1.594 €. Der Steuersatz bleibt bei 60 %.

⚠ Wichtiger Hinweis: Zusätzlicher Freibetrag im Falle der Behinderung

Die steuerliche Personen mit einer anerkannten Behinderung (handicap) erhalten in Frankreich einen zusätzlichen Freibetrag von 159.325 €, der sich mit dem verwandtschaftsbezogenen Freibetrag kumuliert. Ein behindertes Kind kann somit bis zu 259.325 € steuerfrei erben.

Praxisbeispiel: Erbschaftsteuer Frankreich vs. Deutschland

Praxisbeispiel: Ferienhaus in der Normandie

Eine in Deutschland lebende Familie erbt nach dem Tod des Vaters – einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in München – dessen Ferienhaus in der Normandie im Wert von 350.000 €. Die beiden Kinder erben je zur Hälfte (je 175.000 €). In Frankreich hat jedes Kind einen Freibetrag von 100.000 €, sodass je 75.000 € steuerpflichtig sind. Nach dem progressiven französischen Tarif ergibt sich für jedes Kind eine Erbschaftsteuer von ca. 13.194 € – insgesamt rund 26.388 € allein für die Immobilie in Frankreich.

Wäre dieselbe Immobilie in Deutschland gelegen, käme für jedes Kind ein Freibetrag von 400.000 € zur Anwendung – der Erbfall wäre damit vollständig steuerfrei. Der Unterschied ist erheblich: Während das deutsche Erbschaftsteuerrecht für Kinder großzügigere Freibeträge vorsieht, greift in Frankreich bereits bei vergleichsweise moderaten dort belegenen Immobilienwerten eine spürbare Steuerlast.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich regelt, inwieweit die in Frankreich gezahlte Steuer in Deutschland angerechnet wird – eine vollständige Anrechnung ist jedoch nicht in allen Konstellationen gewährleistet. Eine frühzeitige steuerliche Nachlassplanung kann die Gesamtbelastung erheblich reduzieren.

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Besonderheiten bei Ehegatten und PACS-Partnern

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (PACS) sind in Frankreich vollständig von der Erbschaftsteuer befreit – unabhängig von der Nachlasshöhe. Dies eröffnet erhebliche Gestaltungsspielräume, insbesondere durch Zuwendungen im Testament oder durch eine donation au dernier vivant.

⚠ Wichtiger Hinweis: Steuerliche Befreiung ≠ erbrechtlicher Anspruch

Die steuerliche Befreiung des PACS-Partners ist nicht mit seiner erbrechtlichen Stellung zu verwechseln. Anders als der Ehegatte hat der PACS-Partner keinen gesetzlichen Erbanspruch – er muss testamentarisch bedacht werden, um überhaupt am Nachlass teilzuhaben. Ohne Testament erbt der PACS-Partner nichts, selbst wenn er jahrelang mit dem Erblasser zusammengelebt hat. Mehr dazu: Erbrecht des Ehegatten in Frankreich und Testamente und Erbverträge in Frankreich.

Bewertung des Nachlasses und Inventaraufnahme

Die steuerliche Bewertung des Nachlasses erfolgt anhand des Verkehrswerts der Vermögenswerte am Todestag. Bei Immobilien in Frankreich ist in der Regel eine sachgerechte Schätzung durch den Notar oder ein offizielles Gutachten erforderlich. Eine zu niedrige Bewertung kann zu Nachforderungen führen, eine zu hohe zu unnötigen Steuerlasten.

Ein besonderer Aspekt betrifft das in Immobilien befindliche bewegliche Inventar (Möbel, Einrichtungsgegenstände, Hausrat). Ohne gesonderte Aufstellung wird es pauschal mit 5 % des Immobilienwerts versteuert. Eine detaillierte Inventarliste mit realistischen Einzelbewertungen durch einen Sachverständigen kann die Steuerlast auf das bewegliche Inventar erheblich reduzieren.

Nachlassbewertung und Inventaraufnahme beim Erbfall in Frankreich

Im Rahmen der Inventaraufnahme (établissement de l'actif et du passif successoral) wird eine vollständige Auflistung aller Aktiva und Passiva erstellt. Diese ist bei Immobilienbesitz verpflichtend und bildet die Grundlage für die Ermittlung der Steuerpflicht. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können zu Sanktionen oder Steuerzuschlägen führen. Die Rolle des Notars ist dabei zentral.

Die Erbschaftsteuererklärung muss in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod eingereicht werden (zwölf Monate bei Todesfällen im Ausland). Bei Fristversäumnis drohen Verzugszinsen und steuerliche Zuschläge.

Glossar: Schlüsselbegriffe zur Erbschaftsteuer in Frankreich

  • Droits de succession: Französische Erbschaftsteuer – progressiv gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad und Nachlasswert.
  • Freibetrag Erbschaftsteuer Frankreich: Je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich – von 100.000 € (Kinder) bis 1.594 € (Nichtverwandte). Neu ab 2026: Stiefkinder, die tatsächlich erzogen wurden, erhalten 15.932 €.
  • Schenkungsfreibetrag (15-Jahres-Rhythmus): Freibeträge bei Schenkungen können alle 15 Jahre erneut in Anspruch genommen werden – steuerlich vorteilhaft, aber kein zivilrechtlicher Schutz vor der action en réduction. Mehr: Pflichtteilsrecht in Frankreich.
  • Befreiung Ehegatte / PACS: Vollständige Steuerbefreiung bei Erbschaft – gilt nicht bei Schenkungen zwischen PACS-Partnern. Achtung: steuerliche Befreiung ≠ gesetzlicher Erbanspruch.
  • Actif et passif successoral: Vollständige Aufstellung aller Nachlass-Aktiva und -Passiva – Grundlage für die Steuerfestsetzung und die erbrechtliche Auseinandersetzung.
  • Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich-Deutschland: Verhindert eine vollständige Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Erbfällen – regelt Besteuerungsrecht und gegenseitige Anrechnung. Mehr: Steuerliche Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich.
  • Erbschaftsteuererklärung Frankreich: Muss innerhalb von 6 Monaten (bei Todesfällen im Ausland: 12 Monate) eingereicht werden – bei Fristversäumnis drohen Zuschläge und Verzugszinsen.
  • Inventar-Pauschalwert (5 %): Bewegliches Inventar in Immobilien wird ohne gesonderte Aufstellung pauschal mit 5 % des Immobilienwerts versteuert – kann durch detaillierte Inventarliste reduziert werden.

Beratung zur Erbschaftsteuer in Frankreich

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