Erbschaftsteuer in Frankreich: Grundlagen, Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten

Die Höhe der Erbschaftsteuer in Frankreich lässt sich durch eine Reihe rechtlich anerkannter Gestaltungsmöglichkeiten oft erheblich beeinflussen. Diese Seite konzentriert sich auf die praktischen Strategien zur Steueroptimierung – von Schenkungen über Nießbrauchsmodelle bis hin zu Lebensversicherungen und Eheverträgen.

Hinweis: Vertiefende Inhalte auf dieser Seite

Die Grundlagen der Erbschaftsteuer in Frankreich – Steuerpflicht, Freibeträge und Steuersätze nach Verwandtschaftsgrad – werden ausführlich auf unserer Seite Erbschaftsteuer in Frankreich (Droits de succession) dargestellt. Diese Seite konzentriert sich auf die praktischen Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen sich die Steuerlast in vielen Fällen erheblich reduzieren lässt.

Steuerpflicht in Frankreich – Kurzüberblick

Frankreich erhebt Erbschaftsteuer (droits de succession), wenn der Erblasser oder der Erbe in Frankreich steuerlich ansässig ist oder sich Vermögenswerte in Frankreich befinden. Die Besteuerung richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Ehegatten und PACS-Partner sind vollständig befreit, Kinder profitieren von einem Freibetrag von 100.000 €, während entfernte oder nicht verwandte Personen mit Sätzen von bis zu 60 % besteuert werden können.

Die vollständige Freibetrags- und Steuersatztabelle sowie weitere Grundlagen – etwa die Neuerung bei Stiefkindern ab 2026 oder die Behandlung von Inventar – finden Sie auf unserer Seite Erbschaftsteuer in Frankreich (Droits de succession). Diese Grundlagen sind Voraussetzung für das Verständnis der im Folgenden dargestellten Gestaltungsmöglichkeiten.

Erbschaftsteuer in Frankreich – Gestaltungsmöglichkeiten und Steueroptimierung

Schenkungen zu Lebzeiten und Freibetragsnutzung

Durch frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich die Freibeträge im 15-Jahres-Turnus mehrfach nutzen – ein deutlicher Unterschied zur 10-Jahres-Frist im deutschen Recht. Zu beachten ist dabei eine wichtige, häufig übersehene Unterscheidung: Der Freibetrag für Enkelkinder beträgt bei Schenkungen 31.865 €, bei Erbschaft jedoch nur 1.594 € – wer frühzeitig zugunsten von Enkeln plant, kann durch lebzeitige Schenkung also einen erheblich höheren Freibetrag aktivieren.

Zusätzlich sieht Art. 790 G CGI eine eigenständige Befreiung für Geldschenkungen an Kinder, Enkel oder Urenkel bis zu 31.865 € vor, die sich mit dem regulären Freibetrag (z. B. 100.000 € für Kinder) kumulieren lässt. Befristet bis zum 31. Dezember 2026 kommt zudem eine temporäre Befreiung nach Art. 790 A bis CGI von bis zu 100.000 € für zweckgebundene Geldschenkungen hinzu (Immobilienkauf oder energetische Sanierung).

Eine ausführliche Darstellung der Schenkungsfreibeträge und ihrer Kumulierung finden Sie auf unserer Seite Steuerliche Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich im Erbfall.

Nießbrauchsmodelle zur Wertminderung des vererbten Vermögens

Die Übertragung von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs (donation avec réserve d'usufruit) reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich, da nur der Wert der nue-propriété (bloßes Eigentum) versteuert wird – nicht der volle Vermögenswert. Der Wert des Nießbrauchs wird nach Alterstabellen ermittelt: Je jünger der Nießbrauchsberechtigte, desto höher sein steuerlicher Wert und desto geringer die Steuerbasis für den Erwerber der nue-propriété.

Beim Tod des Nießbrauchsberechtigten wächst das volle Eigentum dem Eigentümer der nue-propriété ohne weitere Erbschaftsteuer an (extinction de l'usufruit) – ein erheblicher steuerlicher Vorteil gegenüber einer regulären Vererbung. Diese Strategie wird besonders häufig bei Immobilien eingesetzt, kommt aber auch bei Unternehmensbeteiligungen in Betracht.

Vertiefende Darstellung der Nießbrauchsgestaltung finden Sie auf unseren Seiten Immobilien im Nachlass in Frankreich und Erbfälle mit Immobilien in Deutschland und Frankreich.

Erstberatung zum Thema Erbrecht in Frankreich durch erfahrenen Rechtsanwalt  

Lebensversicherungen als Steuerinstrument

Französische Lebensversicherungen (assurance-vie) bieten eigenständige, mit den allgemeinen Erbschaftsteuerfreibeträgen kumulierbare Steuervorteile: Bei Beiträgen vor dem 70. Lebensjahr steht jedem Begünstigten ein Freibetrag von 152.500 € zur Verfügung (Art. 990 I CGI) – unabhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Versicherungsnehmer.

Diese Gestaltung eignet sich besonders zugunsten von Kindern, da Ehegatten und PACS-Partner ohnehin vollständig von der Erbschaftsteuer befreit sind und von der Lebensversicherung steuerlich nicht zusätzlich profitieren würden. Auch zugunsten von nicht verwandten Personen – etwa Lebensgefährten, die einem Steuersatz von 60 % unterliegen würden – kann die Lebensversicherung erhebliche steuerliche Vorteile bieten.

Image

Eine ausführliche Darstellung der steuerlichen Behandlung finden Sie auf unserer Seite Lebensversicherungen im deutsch-französischen Erbfall.

Eheverträge, Testamente und Rechtswahl

Eheverträge und Testamente ermöglichen eine gezielte Steuerung der Vermögensverteilung. Eine Universalgütergemeinschaft mit Anwachsungsklausel kann das gesamte Vermögen güterrechtlich – und damit unter Vermeidung des Pflichtteilsrechts – auf den überlebenden Ehegatten übergehen lassen, wobei die steuerlichen Auswirkungen auf nachfolgende Generationen sorgfältig zu prüfen sind.

Auch eine Rechtswahl zugunsten deutschen Erbrechts kann die Testierfreiheit erweitern – sie betrifft jedoch ausschließlich das materielle Erbrecht, nicht das anwendbare Steuerrecht. Die französische Erbschaftsteuer bleibt für in Frankreich belegenes Vermögen unabhängig von der Rechtswahl anwendbar. Mehr zur kombinierten Anwendung mehrerer Gestaltungsinstrumente: Testamente und Erbverträge in Frankreich und Nachlassplanung in Frankreich für deutschsprachige Erblasser.

Bewertung, Steuererklärung und Zahlungsmodalitäten

Die Erbschaftsteuerbemessung erfolgt auf Basis des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Erbfalls. Für Immobilien ist regelmäßig ein Gutachten oder eine Einschätzung durch einen Fachkundigen erforderlich – eine sorgfältige, marktnahe Bewertung ist wichtig, da sie auch Auswirkungen auf eine spätere Veräußerungsgewinnsteuer hat. Bankguthaben, Wertpapiere und bewegliches Vermögen werden nach tatsächlichem Bestand zum Todestag bewertet.

Die Steuererklärung ist in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall abzugeben (12 Monate bei Wohnsitz des Erblassers außerhalb Frankreichs). Die Zahlung erfolgt grundsätzlich mit Abgabe der Erklärung. Bei Liquiditätsengpässen – etwa wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Unternehmensanteilen besteht – kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ratenzahlung (paiement fractionné) oder ein Zahlungsaufschub (paiement différé) beantragt werden. Säumnis kann zu erheblichen Verzugszinsen und Sanktionen führen.

Erstberatung zum Thema Erbrecht in Frankreich durch erfahrenen Rechtsanwalt  

Glossar: Schlüsselbegriffe zu Gestaltungsmöglichkeiten der Erbschaftsteuer

  • Erbschaftsteuer Frankreich (Gestaltungsmöglichkeiten): Verschiedene rechtlich anerkannte Strategien – Schenkungen, Nießbrauch, Lebensversicherung, Eheverträge – können die Steuerlast erheblich reduzieren. Grundlagen: Erbschaftsteuer in Frankreich (Droits de succession).
  • Schenkungssteuer Frankreich: Besteuerung von Zuwendungen unter Lebenden – Freibeträge alle 15 Jahre erneuerbar, kumulierbar mit Sonderbefreiungen nach Art. 790 G und 790 A bis CGI.
  • Donation avec réserve d'usufruit: Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt – reduziert die Steuerbasis und ermöglicht steuerfreien Übergang des vollen Eigentums beim Tod des Nießbrauchsberechtigten.
  • Assurance-vie als Steuerinstrument: Eine Lebensversicherung in Frankreich kann einen eigenständigen Freibetrag von 152.500 € pro Begünstigtem (Art. 990 I CGI) bieten – besonders wertvoll zugunsten von Kindern oder nicht verwandten Personen. Weitere Freibeträge möglich.
  • Sursis de paiement: Möglichkeit des Zahlungsaufschubs (paiement différé) oder zur Ratenzahlung (paiement fractionné) der Erbschaftsteuer bei Liquiditätsengpässen, insbesondere bei Immobilien- oder Unternehmensvermögen.
  • Anwalt für Erbrecht in Frankreich: Unterstützt bei der Auswahl und Kombination der passenden Gestaltungsinstrumente, der Bewertung des Nachlasses und der fristgerechten Erklärungspflicht – mit dem Ziel, Doppelbesteuerung und unnötige Steuerlast zu vermeiden.

Beratung zu Gestaltungsmöglichkeiten der Erbschaftsteuer in Frankreich

Konkrete Praxisbeispiele zur Anwendung dieser Strategien finden Sie auf unseren Seiten Steuerliche Unterschiede zwischen Deutschland und Frankreich im Erbfall und Erbschaftsteuer in Frankreich (Droits de succession). Eine umfassende Darstellung der Kombination mehrerer Gestaltungsinstrumente finden Sie zudem auf unserer Seite Nachlassplanung in Frankreich für deutschsprachige Erblasser.

Unsere Kanzlei berät Sie individuell zur optimalen Kombination dieser Instrumente – abgestimmt auf Ihre familiäre und vermögensrechtliche Situation in Deutschland und Frankreich.

Weiterführende Informationen zu verwandten Themen finden Sie auf folgenden Seiten:

Arbeitsweise von DDA Legal bei grenzüberschreitenden Mandaten

Sie profitieren von einer koordinierten und effizienten Herangehensweise unter Berücksichtigung der Aspekte des deutschen, wie auch des französischen Rechts und haben in unserer Kanzlei Ihren Ansprechpartner für Ihre grenzübergreifende Geschäftstätigkeit. Dabei kann die Kommunikation in deutscher, englischer und französischer Sprache, aber auch auf Russisch oder Chinesisch erfolgen.

DDA Legal Anwaltskanzlei French Desk

Schaumainkai 87
60596 Frankfurt am Main
Tel: +49 (0) 69 98 97 22 533
E-Mail: FrenchDesk@dda-legal.de
Jehan Dupont Danzel d'Aumont
Ansprechpartner
Jehan Dupont Danzel d'AumontPartnercontact.jdda@dda-legal.de

Anwalt für französisches Erbrecht

Die Anwaltskanzlei DDA Legal ist Ihr direkter anwaltlicher Berater in allen Fragen mit Bezug zum grenzüberschreitenden Erbrecht. Rechtsanwalt und Avocat à la Cour Jehan Dupont Danzel d'Aumont steht Ihnen mit langjähriger Erfahrung und umfangreicher Beratungspraxis gerne zur Seite.
Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung direkt per E-Mail (FrenchDesk@dda-legal.de) oder telefonisch +49 (0) 69 98 97 22 500.
Jehan Dupont Danzel d'Aumont
Jehan Dupont Danzel d'AumontPartnercontact.jdda@dda-legal.de
Ansprechpartner

DDA Legal